Gewerblicher Rechtsschutz – das neue WLAN-Recht

Gewerbliche Anbieter öffentlich zugänglicher Internet-Hotspots sollen künftig besser vor Abmahnungen geschützt werden.

Das Telemediengesetz – bedeutsam für WLAN-Anschlussinhaber

Zu den zentralen Vorschriften des Internetrechts gehört das Telemediengesetz (TMG). Das im Februar 2007 in Kraft getretene TMG wurde zuletzt mit Wirkung vom 27. Juli 2016 novelliert – durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemedienge­setzes.

Bis zu dieser Änderung des TMG wurden gewerbliche Hotspot-Betreiber besonders häufig abgemahnt und auf Schadenersatz verklagt. Gegenstand der Abmahnung war zumeist eine Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten, der den WLAN-Anschluss zum rechtswidrigen Tausch oder zum Download von Dateien genutzt hatte.

Urteil des EuGH beseitigt Haftung von WLAN-Anschlussinhabern nicht vollständig

Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) stellte zwar in einem Urteil vom 15.09.2016 (Aktenzeichen C484/14) fest, dass ein Geschäftsinhaber, der ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz bereithält, nicht für die Verletzung von Urheberrechten haftet, die der Nutzer eines öffentlichen Hotspots begeht.

Jedoch darf dem Anschlussinhaber laut EuGH die Anordnung erteilt werden, das Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen vorzubeugen bzw. diese zu beenden. Inhaber von Urheberrechten können nach dem EuGH-Urteil also weiterhin Unterlassungsansprüche gegen den Anschlussinhaber geltend machen. Solche Unterlassungsansprüche sind allerdings gemäß Europäischem Gerichtshof beschränkt auf die Verpflichtung, für die WLAN-Nutzung Kunden-Accounts einzurichten sowie Passwörter und User-Namen zu vergeben.

Eingeschränkte “Störerhaftung“ besteht fort

Nach der EuGH-Rechtsprechung besteht demnach noch eine eingeschränkte „Störerhaftung“ des gewerblichen Anschlussinhabers fort. Störerhaftung bedeutet im Zusammenhang mit einem öffentlichen Internet-Hotspot, dass der Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die ein Dritter begeht, der den WLAN-Anschluss nutzt. Auf eine Kenntnis des Anschlussinhabers über die Rechtsverletzung kommt es bei der bisherigen WLAN-Störerhaftung nicht an.

Bundesregierung plant weitere Änderung des Telemediengesetzes

Die Bundesregierung beabsichtigt, das für gewerbliche Anschlussinhaber auch nach dem EuGH-Urteil existente Risiko einer Abmahnung zu beseitigen. Trotz der erst vor kurzer Zeit erfolgten Gesetzesänderung plant das Bundeswirtschaftsministerium daher eine Nachbesserung des Telemediengesetzes. Die damit zu erreichende Rechtssicherheit soll nicht zuletzt zur besseren Versorgung Deutschlands mit öffentlich zugänglichen Internet-Anschlüssen beitragen.

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