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Gewerblicher Rechtsschutz: Filesharing

Gewerblicher Rechtsschutz: Filesharing

Gewerblicher Rechtsschutz: Urheberrecht, Filesharing, Elternhaftung

Haftung der Eltern für ihre Kinder beim Filesharing – BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12

Der BGH hat sich zum Thema Elternhaftung für ihre Kinder, die mittels Tauschbörsenprogramme illegales Filesharing betreiben, geäußert.

urheberrechtliche Abmahnung wegen Aufsichtspflichtverletzung

Folgender Fall hatte sich ereignet:

Ein 13 jähriger Junge hatte sich mehrfach Audiodateien heruntergeladen und die Lieder im Rahmen einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Die Eltern wurden wegen angeblicher Verletzung ihrer Aufsichtspflichten urheberrechtlich abgemahnt. Sie gaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Fakt ist:

Wer seine Aufsichtspflicht verletzt, ist nach § 832 Abs. 1 Fall1 BGB verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die zu beaufsichtigende Person einem Dritten zufügt. Die Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Da der Sohn zum Tatzeitpunkt minderjährig war, hatten die Eltern die Pflicht, ihr Kind zu beaufsichtigen.

Nach Auffassung des BGH genügen Eltern dieser Verpflichtung, wenn sie ihr Kind über die mit der Internetnutzung verbundenen Gefahr von Rechtsverletzungen belehren. Ein teilweises Sperren des Internetzugangs und eine ständige Überprüfung des Verhaltens des Kindes im Internet sowie des Computers des Kindes sind hingegen nicht erforderlich. Eine weitergehende Kontrolle des Kindes wird erst dann eine Verpflichtung für die Eltern, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind den Internetanschluss für rechtsverletzende Handlungen nutzt.

Belehrungspflicht

Ist es für Eltern also nicht vorhersehbar, dass ein Kind Dritte schädigen könnte, genügt eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit an der Teilnahme an Internettauschbörsen und die Aussprache eines Verbots.

Im konkreten Fall war der BGH der Ansicht, dass die Eltern ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen seien. Die Eltern hatten ihrem Sohn ausdrücklich illegale Downloads untersagt. Die Gegenseite hatte vorgetragen, dass die Belehrungen des Kindes nicht gerade sehr intensiv gewesen sein können. Der Junge sagte in einer polizeilichen Vernehmung aus, er hätte gedacht, dass er bei der Nutzung der Tauschbörse nur Lieder herunterlade. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er hierbei gleichzeitig die Lieder auch anderen zur Verfügung stellt. Der BGH hielt die Belehrung der Eltern für ausreichend. Er lastete ihnen kein Verschulden der Aufsichtspflicht an, zumal sich ihr Sohn bislang als verhaltensunauffällig und einsichtsfähig verhalten hatte. Für weitergehende Überwachungsmaßnahmen gab es keinerlei Gründe.

keine Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers

Der Rechteinhaber hatte Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung gegen den Anschlussinhaber gestellt. Die Eltern wurden jedoch durch die Aussage des Sohnes bei der Polizei entlastet. Er gab zu, die Downloads vollzogen zu haben. Über die Folgen sei er sich nicht im Klaren gewesen.

Störerhaftung

Da die Eltern ihren Sohn ausreichend belehrt hatten, haften sie auch nicht als Störer für die mögliche Gefahrenquelle, die durch die Internetnutzung durch ihren Sohn entstehen kann. Ihr Sohn hat eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Eltern waren hieran nicht beteiligt. Hinzu kommt, dass die Eltern gerade ihre Prüfpflichten, die sich nach Inhalt und Umfang an den Aufsichtspflichten des Kindes orientieren, nicht verletzt haben. Den Tonträgerherstellern steht folglich weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Die Abmahnung war unter keinen Gesichtspunkten berechtigt.

Doch nicht immer ist eine Haftung ausgeschlossen:

Eine Störerhaftung käme beispielsweise in Betracht, wenn der Anschlussinhaber sein WLAN nicht gesichert hätte und hierdurch Dritte seinen Anschluss für Urheberrechtsverletzungen nutzen und geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einstellen würden. In diesem Fall hätte der Störer, ohne selbst Täter zu sein, willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen. Er könnte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2022-01-26T13:30:31+01:00Juli 14, 2016|ZR-Blog|0 Kommentare

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