„Sternebewertung“: Abmahnung von Hotelbetrieben bei Online-Werbung auf Buchungsportalen
Seit einigen Jahren ist es üblich, Hotels durch „Sternebewertung“ zu klassifizieren. Hierdurch erhöht sich eine Vergleichbarkeit der Hotelgäste über die Leistungen eines Beherbergungsbetriebs. Viele Sterne sichern Hotelbetreibern Wettbewerbsvorteile. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nun darüber, in welchen Fällen Online-Werbung mit „Sternebewertung“ zu einer berechtigten Abmahnung führen kann.
Hintergrund: Wettbewerbszentrale mahnt Hotels ab
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. („Wettbewerbszentrale“) nimmt für den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA) die Interessen hinsichtlich der Werbung mit Hotelsternen (ein bis fünf Sterne) wahr. Seit dem Jahr 2017 mahnt die Wettbewerbszentrale vermehrt Hotelbetriebe wegen unzulässiger Werbung mit Sternebewertung ab.
Wettbewerbswidrig ist es jedenfalls, wenn ein Hotelbetrieb ohne Zertifizierung mit einer Sternebewertung wirbt. Die Wettbewerbszentrale mahnte jedoch auch Hotels ab, wenn sich die „Sternebewertung“ auf Internet-Buchungsportale (wie booking.com oder trivago.de), nicht aber auf eine Sterne-Zertifizierung eines dort zu buchenden Hotels bezogen. Wenn Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, wurden sogar Vertragsstrafen gefordert.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Ein Hotel weigerte sich, die von der Wettbewerbszentrale eingeforderte Vertragsstrafe von 4.000 Euro zu zahlen.
Der beklagte Hotelbetreiber hatte im Jahr 2016 nach einer wettbewerbswidrigen Hotel-Werbung gegenüber der Wettbewerbszentrale die Erklärung abgegeben,
• „es zu unterlassen, … mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.“
• „Für den Fall der Zuwiderhandlung“ wurde eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Unterlassungsgläubigerin sollte im Fall des Verstoßes gegen das Vertragsstrafeversprechen, nach billigem Ermessen eine Vertragsstrafe festsetzen. Im Streitfall überprüft dies das zuständige Gericht.
Verweigerung der Vertragsstrafen-Zahlung durch ein Hotel
Einige Monate später stellte die Klägerin bei Eingabe des Hotelnamens über die Suchmaschine Google fest, dass in der Ergebnisliste unter anderem verschiedene Buchungsportale erschienen. Diese wies eine Sternebewertung aus.
Diese Sternebewertung betraf neben den Buchungsportalen auch einen Flugplatz und waren jeweils mit der Anzahl erfolgter Nutzer-Rezensionen gekennzeichnet.
Das Hotel selbst wurde nicht mit einer Sterneklassifizierung beworben. Die Wettbewerbszentrale bewertete die sonstige auf dem Buchungsportal befindliche Sterneanzeigen als Rechtsverstoß gegen die abgeschlossene strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Daher erhob die Wettbewerbszentrale Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000 Euro. Die Klägerin berief sich auf einen Anspruch aus dem abgeschlossenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag.
Das Urteil des OLG Oldenburg
Nachdem bereits das Landgericht Oldenburg die Klage erstinstanzlich abgewiesen hatte, lehnte das Oberlandesgericht Oldenburg auch die Berufungsklage der Wettbewerbszentrale ab (Urteil OLG Oldenburg vom 02.03.2018, Aktenzeichen 12 0 1857/17).
Das OLG entschied, dass im vorliegenden Fall keine Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB verwirkt wurde.
• Zwischen einer „Sternebewertung“ durch Verbraucher oder Webseiten-Nutzer und einer „Sterneklassifizierung“ nach festgelegten Qualitätsstandards müsse unterschieden werden. Eine Sternebewertung, die sich erkennbar auf Hotel-Buchungsportalen bezieht, sei zulässig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das nachfolgende konkrete Hotelangebot nicht mit einer Sterneklassifizierung wirbt.
• Gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung habe die Beklagte nicht verstoßen. Bei den Sternebewertungen, die in den Google-Trefferlisten enthalten seien, handele es sich nicht um Sterneklassifizierungen im Sinne der Unterlassungsvereinbarung. Die Sternebewertung sei keine Werbemaßnahmen zugunsten der Beklagten.
• Für jeden Verbraucher sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass es sich bei den auf dem Buchungsportal sichtbaren Sternebewertung nicht um eine hotelbezogene Sterneklassifizierung gehandelt habe.
• Zudem ergebe die Auslegung des Unterlassungsvertrages nach seinem Sinn und Zweck, dass die Vertragspartner nicht beabsichtigt hatten, dem Unterlassungsgläubiger bei jeder „rein formellen Zuwiderhandlung und somit völlig sinnentleert dem Gläubiger einen Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung“ zu verschaffen.
Daher lehnte das Oberlandesgericht den erhobenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab.
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