Landgericht Saarbrücken – Persönlichkeitsverletzung durch verletzende Äußerungen in Sozialen Netzwerken
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Saarbrücken zeigt erneut die Bedeutung einer fachkundigen und zugleich engagierten Rechtsvertretung in allen Internet-Rechtsfragen – hier bei Persönlichkeitsverletzung.
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Persönlichkeitsverletzung durch verletzende Äußerungen im Internet – erst Abmahnung, dann Klage auf Unterlassung
Eine 58-jährige Frau (die spätere Klägerin) hatte sich auf der Facebook-Seite des Schauspielers Til Schweiger an „politischen und gesellschaftlichen“ Diskussionen beteiligt. Am 27.09.2017 versandte sie über den Facebook Messenger folgende private Nachricht an den Schauspieler Til Schweiger (Beklagter): „Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg“
Til Schweiger war mit dieser Nachricht nicht einverstanden. Er antwortete am 28.09.2017 auf seiner allgemein zugänglichen Facebook-Seite, auf der er über 1,5 Millionen Follower verfügt: „hey schnuffi…! date!? nur wir beide? […].“ Er veröffentlichte auch einen Screenshot der privaten Nachricht der Klägerin unter Nennung ihres Namens.
Einträge in Soziale Netzwerken – Persönlichkeitsverletzung
Die Klägerin fühlte sich durch den von Til Schweiger vorgenommenen Facebook-Eintrag in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Beklagte hatte trotz eines anwaltlichen Schreibens und mehrfacher Fristverlängerung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Daher beantragte die Klägerin nunmehr Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Klägerin verlangte in ihrem Klageantrag die Unterlassung der Veröffentlichung ihrer an Til Schweiger (Beklagter) versandten privaten Nachricht – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft. Die Klägerin forderte zudem Auskunft darüber, in welchem Umfang der Beklagte das von ihr unterstellte Unterlassungsgebot bisher verletzt habe. Ferner beantragte die Klägerin die Feststellung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Zum Sachverhalt behauptete die Klägerin, der Beklagte habe vor der Bundestagswahl 2017 dargelegt, dass er Deutschland verlassen werde, falls die AfD in den Bundestag einziehen werde. Der Beklagte habe sich über die AfD und deren Anhängerschaft polemisch geäußert. Mit ihrer privaten Nachricht habe sie den Beklagten provozieren und auf ihn erzieherisch einwirken wollen. Eine Veröffentlichung ihrer Nachricht habe sie nicht beabsichtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie eine persönliche, nicht öffentliche private Nachricht an Til Schweiger versandt habe.
Die Rechtsposition / Behauptungen / Darlegungen des Beklagten
Der Beklagte trug dagegen vor, dass er niemals erklärt habe, er werde auswandern, falls die AfD in den Bundestag einziehe.
Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, weil die Klägerin den Beklagten über ein öffentliches Medium (Facebook) kontaktiert habe. Zudem betreffe der Facebook-Beitrag auch nur die Sozialsphäre, nicht aber die Privatsphäre der Klägerin. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts sei im vorliegenden Fall nachrangig. Die Klägerin habe sich zu einem Thema von größtem öffentlichem Interesse geäußert.
Die Antwort des Beklagten auf seiner Facebook-Seite sei jedenfalls durch das „Recht zum Gegenschlag“ abgedeckt. Es handele sich um eine angemessene Reaktion auf das Verhalten der Klägerin.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
Das Landgericht Saarbrücken wies den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Urteil LG Saarbrücken vom 23.11.2017, Aktenzeichen 4 O 328/17).
Das Landgericht stellte zwar fest, dass die Veröffentlichung der an den Beklagten adressierten privaten Nachricht eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin darstelle. Die Veröffentlichung der persönlichen Nachricht betreffe das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Grundsätzliche stehe das Recht zur Entscheidung über die Veröffentlichung einer Nachricht nur dem Absender zu.
Dieser Eingriff in die Rechte der Beklagten sei jedoch nicht rechtswidrig. Dies folge aus einer Abwägung der in Frage stehenden Rechte von Beklagtem und Klägerin. Das Recht auf Meinungsfreiheit des Beklagten und das öffentliche Informationsinteresse seien im vorliegenden Fall höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin.
Das ergebe sich daraus, dass nur die Sozialsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichung betroffen worden sei – nicht aber die Privat- oder Intimsphäre. Selbst wenn aber eine Verletzung der Privatsphäre vorläge, so wäre der Schutzanspruch der Klägerin jedenfalls durch ihr späteres Verhalten weggefallen. Denn die Klägerin habe sich sowohl über ein Internet-Forum als auch in der bundesweiten Ausgabe der „Bild“-Zeitung unter Angabe ihres Namens zum Sachverhalt geäußert. Sie hat damit selbst den Zugang zu ihrer Privatsphäre geöffnet.
Wegen dieses Verhaltens der Klägerin sah das Landgericht auch keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich möglicherweise rechtswidriger Veröffentlichungen durch den Kläger.
Deshalb lehnte das LG Saarbrücken den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
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