Gewerblicher Rechtsschutz: Die größten Rechtsirrtümer im Urheberrecht und kuriose Fälle
Gerade im Urheberrecht stimmt das „allgemeine Rechtsempfinden“ oft nicht mit der tatsächlichen Rechtslage überein. Umso wichtiger ist eine fachkundige Rechtsberatung in allen Zweifelsfällen und die engagierte Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten.
Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie sorgfältig und vertritt Ihre Interessen mit allem Nachdruck – im Urheberrecht ebenso wie in allen anderen Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes.
Einige Beispiele für Rechtsirrtümer im Urheberrecht
„Im Internet frei zugängliche Inhalte unterliegen nicht dem Urheberrecht.“
Nein. Ein Urheberrecht schützt unabhängig davon, ob ein „Werk“ offline oder online bereitgestellt wird.
Entscheidend für das Bestehen eines Urheberrecht ist allein, dass es sich bei dem Werk um eine „persönliche geistige Schöpfung“ mit hinreichender „Schöpfungshöhe“ handelt (§ 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz).
Die freie Zugänglichkeit eines Werks (beispielsweise über das Internet) ist hingegen unerheblich für das Bestehen eines Urheberrechts.
„Ein ‚Copyright‘ ist nichts anderes als ein Synonym für ‚Urheberrecht‘.
Diese Aussage ist unzutreffend. Die Begriffe Copyright und Urheberrecht sind nicht identisch.
• Das Urheberrecht ist an den Urheber, also den Schöpfer eines Werks gebunden.
• Der Begriff Copyright, der aus dem angloamerikanischen Rechtssystem stammt, bezieht sich auf die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, die auf Dritte übertragen werden können.
Der Inhaber eines Copyrights muss also nicht zwangsläufig auch der Urheber eines Werks sein.
„Wer eine GEMA-Abgabe entrichtet, der hat das Recht zur Herstellung privater Kopien eines Werks.“
Ob die Anfertigung einer privaten Kopie eines Werks rechtmäßig ist, hängt nicht von der Zahlung einer GEMA-Gebühr ab.
• Das Recht zur Erstellung von Privatkopien ist in § 53 Urheberrechtsgesetz (und hinsichtlich der Vervielfältigung von Bildnissen in § 60 UrhG) geregelt. Vorausgesetzt wird vor allem, dass die Kopie nicht Erwerbszwecken dient. Das private Kopierrecht besteht unabhängig von einer möglichen Abgabenpflicht, die in § 54 UrhG geregelt wird.
• Gemäß § 54 Absatz 1 UrhG besitzt der Urheber einen Anspruch auf Vergütung, wenn die Art des Werkes eine (nach §§ 53 oder 60 UrhG) erlaubte Vervielfältigung erwarten lässt. Dieser Vergütungsanspruch besteht gegenüber den Herstellern von Geräten und Speichermedien – ganz unabhängig davon, ob ein Dritter eventuell zur Erstellung einer Privatkopie berechtigt ist.
Kuriose Rechtsfälle
Kurios erscheinende Rechtsfälle verdeutlichen vielleicht am besten, welch‘ großes Maß an Fachkompetenz, Engagement und Kreativität erforderlich ist, um berechtigte Interessen im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zu wahren.
OLG Frankfurt am Main: Angabe der Raffaello-Pralinen-Anzahl
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Süßwarenhersteller Ferrero auf seinen Umverpackungen für Raffaelo-Pralinen nicht nur das Nettogewicht, sondern auch die Anzahl der in einer Packung enthaltenen Ferrero-Pralinen angegeben muss (Urteil OLG Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018, Aktenzeichen 6 U 175/17).
Dies ergebe sich, so das OLG, aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Anlage IX, Ziffer 4 der LMIV besagt:
„Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.“
Bestimmungswidrige Doppelbett-Nutzung
Der Käufer eines 2.000 Euro teuren Doppelbetts hatte zwei Jahre in der Mitte des Bettes geschlafen, worauf sich dort eine Kuhle gebildet hatte. Der Käufer klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da er die Formveränderung des Bettes als Mangel bewertete.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage zurück. Es liege kein Mangel an der Kaufsache vor, vielmehr habe der Kläger das Bett durch mittiges Schlafen bestimmungswidrig genutzt. Auch treffe das verklagte Möbelhaus keine Pflicht zur Aufklärung eines Käufers über die Nutzung der Liegefläche (Beschluss LG Koblenz vom 17. August 2018, Aktenzeichen 6 S 92/18).
BGH: Wettbewerbsrecht: unzulässige Werbung mit Begriff „bekömmliches Bier“
Kürzlich urteilte der Bundesgerichtshof, dass eine im Allgäu ansässige Brauerei den Begriff „bekömmlich“ in ihrer Bierwerbung nicht verwenden darf (BGH-Urteil vom 17. Mai 2018, Aktenzeichen I ZR 252/16).
Der BGH bezog sich auf Artikel 4 Absatz 3 der EU-Verordnung 1924/2006:
„Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.“
Das Verbot gesundheitsbezogener Angaben, so der BGH, beziehe sich nicht nur auf die Produkte selbst, sondern auch auf die Produktwerbung.
Eine Angabe sei bereits dann „gesundheitsbezogen“, wenn zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen habe.
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