Oberlandesgerichte München und Stuttgart zum Urheberrecht: erhebliche Nachvergütung für den Chef-Kameramann „Das Boot“

Der Gesetzgeber hatte bereits im Jahr 2002 die Rechtsposition von Urhebern durch Novellierung des Urheberrechtsgesetzes deutlich gestärkt.

Nach einem Rechtsstreit, der sich über mehr als ein Jahrzehnt durch alle Instanzen zog, wurden dem früheren Chef-Kameramann des Film-Welterfolgs „Das Boot“ zunächst durch das Oberlandesgericht München und nunmehr auch durch das OLG Stuttgart erhebliche Nachvergütungen zugesprochen. Der Streitfall zeigt die Bedeutung einer Einschaltung erfahrener Rechtsexperten im Urheberrecht.

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Der zugrunde liegende Sachverhalt: ein langer Marsch durch alle Instanzen

Dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom September 2018 ging ein langjähriger Rechtsstreit voraus.

Jost Vacano, der heute 84-jährige Kläger war in den Jahren 1980/1981 Chef-Kameramann des internationalen Film-Erfolgs „Das Boot“. Entsprechend der seinerzeitigen vertraglichen Vereinbarung erhielt der Kameramann eine Pauschalvergütung von 204.000 DM (104.303,64 Euro). „Das Boot“ wurde zu einem Welterfolg.

Gesetzliche Änderungen des Urheberrechts 2002

Im Jahr 2002 wurde das Urheberrechtsgesetz (UrhG) novelliert. § 32a UrhG, der auch als „Fairnessparagraph“ oder „Bestsellerparagraph“ bezeichnet wird, spricht Urhebern nunmehr das Recht auf eine „weitere angemessene Vergütung“ zu, wenn
• „der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen,
• dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.“

§ 132 Absatz 3 Satz 2 UrhG bestimmt:
„§ 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind.“

Zweistufiges Klageverfahren: Erst Auskunfts-, dann Nachvergütungsverfahren

Um seinen Anspruch auf Nachvergütung durchzusetzen, musste der ehemalige Chef-Kameramann ein zweistufiges Klageverfahren („Stufenklage“) durchlaufen:
a) ein Auskunftsverfahren, in der der Gesamtnutzen festgestellt wurde, den verschiedene Vertragspartner aus dem Filmwerk gezogen hatten und
b) anschließend ein Nachvergütungsverfahren, in dem über den möglichen Anspruch des Chef-Kameramanns entschieden wurde.

Klageverfahren in München (Landgericht und Oberlandesgericht)

Zunächst klagte der Kameramann in München gegen den Filmproduzenten Bavaria Film, die Verwertungsgesellschaft und den Rundfunksender WDR, bei dem die nationalen Verwertungsrechte für „Das Boot“ liegen.

Auskunftsverfahren
Im Auskunftsverfahren (erste Stufe) wurden die Beklagten zur Auskunft über den Gesamtnutzen verurteilt, den sie aus der Filmverwertung erzielt hatten (Urteil LG München vom 07. Mai 2009, Aktenzeichen 7 O 17694/08 und Endurteil des OLG München vom 21. März 2013, Aktenzeichen 29 U 3312/09).

Das OLG München befasste sich im Rahmen des Auskunftsverfahrens sogar zweifach mit dieser Rechtssache: Nach einem ersten OLG-Urteil hatte der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz die Angelegenheit zurück an das OLG verwiesen: Das Münchener Gericht müsse noch prüfen, ob auch ein einzelner Miturheber (hier: der Kameramann) klageberechtigt („aktivlegitimiert“) sei – oder ob nur die Gemeinschaft aller Urheber gemeinsam Klage erheben könne (BGH-Urteil vom 22. September 2011, Aktenzeichen I ZR 127/10).

Nachvergütungsverfahren
Die schließlich von den Beklagten erteilten Auskünfte ergaben, dass die Verwertungserlöse aus dem Film „Das Boot“ zwischen 1995 und 2013 zirka 40 Millionen Euro betragen hatten. Diese Summe war die Grundlage für die Festlegung der Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramanns.

Im Nachvergütungsverfahren (zweite Stufe) sprach das OLG München dem Kameramann einen Nachvergütungsanspruch in Höhe von ungefähr 588.000 Euro zu – nach nunmehr zwölfjährigem Rechtsstreit. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts insoweit ab, als es dem Kläger zusätzlich einen Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit der Klage zubilligte.
(Urteile dieses Verfahrensganges: Landgericht München I vom 02. Juni 2016, Aktenzeichen 7 O 17694/08 und OLG München vom 21. Dezember 2017, Aktenzeichen 29 U 2619/16).

Auch an künftigen Nettoeinnahmen aus der Film-Verwertung ist der Kläger nach dem Urteil des OLG München mit 2,25 % zu beteiligen.

Aufsehen erregte das Münchener Urteil, weil es einem ehemaligen Kameramann erstmals in Deutschland einen Nachvergütungsanspruch zusprach.

Klageverfahren in Stuttgart (Landgericht und Oberlandesgericht)

Nunmehr erhob der Chef-Kameramann auch vor dem Landgericht Stuttgart Klage auf eine Nachvergütung. Diese weitere Klage richtete sich jetzt aber gegen die übrigen acht ARD-Rundfunkanstalten, die „Das Boot“ in ihren dritten Programmen ausgestrahlt hatten.

Erste Instanz: Landgericht Stuttgart
Das Landgericht Stuttgart sprach dem Kläger erstinstanzlich rund 77.000 Euro zu (Urteil des LG Stuttgart vom 28.11.2017, Aktenzeichen 17 O 127/11). Dabei orientierte sich das Landgericht an den Lizenzeinnahmen der Sendeanstalten.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger, der diesen Betrag für zu gering hielt, Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein. Die beklagten Rundfunkanstalten hingegen waren weiterhin mit einer Nachvergütung in keiner Weise einverstanden und erhoben ihrerseits Berufungsklage.

Berufungsinstanz: Oberlandesgericht Stuttgart
Das OLG Stuttgart gab dem Klageanspruch Vacanos weitgehend statt und sprach dem Kameramann 315.018,29 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu (Urteil OLG Stuttgart vom 26. September 2018, Aktenzeichen 4 U 2/18).

Für nicht sachgerecht hielt das OLG den Ansatz des Landgerichts, den Nachvergütungsanspruch nach den Lizenzgebühren zu berechnen. Denn für Filmlizenzen, so das OLG, gebe es keine allgemein gültigen Preismaßstäbe. Der Berechnung der Anspruchshöhe legte das Oberlandesgericht vielmehr tarifliche Wiederholungsvergütungssätze zugrunde, die in den Tarifverträgen der drei größten ARD-Sendeanstalten für Wiederholungssendungen festgelegt sind.

Das OLG berücksichtigte ausschließlich Filmnutzungen nach dem 28. März 2002, dem Tag der Verkündung des neuen § 32a UrhG. Das Gericht legte seiner Berechnung der Nachvergütung 41 Filmaussendungen zugrunde, die zwischen 2002 und 2016 (Stichtag 12. März 2016) stattgefunden hatten.

Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass der klagende Miturheber auch für Filmnutzungen nach dem 12. März 2016 und auch für zukünftige Aussendungen einen Anspruch auf eine angemessene Nachbeteiligung habe.

Anders als das Oberlandesgericht München lehnte das OLG Stuttgart jedoch eine Verzinsung der Nachvergütungsansprüche ab Rechtshängigkeit ab, da der sogenannte Vertragsanpassungsanspruch keine (zu verzinsende) Geldschuld darstelle.

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