OLG Frankfurt zum Wettbewerbsrecht: Ist die Weiternutzung von Online-Kundenbewertungen durch ein Nachfolge-Unternehmen zulässig?

Die fortschreitende Digitalisierung wirkt sich auch auf das Wettbewerbsrecht aus. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte aktuell zu entscheiden, ob die Weiternutzung von Online-Kundenbewertungen durch ein Nachfolge-Unternehmen zulässig ist.

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Wichtige Rechtsgrundlage: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

Unlauter ist eine „irreführende geschäftliche Handlung“,
• durch die ein Marktteilnehmer im Geschäftsverkehr zu einer Entscheidung veranlasst werden kann,
• die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte.

Als irreführend gilt eine geschäftliche Handlung,
wenn sie „zur Täuschung geeignete Angaben“ (zum Beispiel Unwahrheiten) über bestimmte Umstände enthält.
(§ 5 Absatz 1 UWG)

Der aktuelle Fall: Wettbewerbsstreit in der Systemgastronomie

Die Klägerin war im vorliegenden Fall eine Franchisegeberin, die Beklagte eine Franchisnehmerin der Restaurantkette „B“. Zwischen den Streitparteien bestand bis zum 31.03.2016 ein gastronomischer Systempartnervertrag. Im April 2016 wechselte die Beklagte zur Restaurantkette „A“. Die Restaurantketten A und B stehen zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 UWG).

Die Beklagte unterhielt als Franchisenehmerin der Restaurantkette B mehrere Facebook-Seiten für die von ihr (in verschiedenen Städten eines bestimmten Bundeslandes) betriebenen Restaurants. Die Kundenbewertungen und „Likes“, die die Klägerin während der Zugehörigkeit zur Restaurantkette B erhielt, verwendete die Klägerin auch nach dem Wechsel zur Restaurantkette A.

Die Klägerin verlangte von der jetzt der Restaurantkette A zugehörigen Beklagten, die Nutzung der für „B-Restaurants“ erhaltenen Kundenbewertungen zu unterlassen.

Nach erfolglosem Abmahnverfahren reichte die Klägerin Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein (Aktenzeichen 2-6 O 348/1).

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage der Franchisegeberin statt und sprach der Klägerin antragsgemäß folgende Ansprüche zu (Urteil OLG Frankfurt am Main vom 14.06.2018, Aktenzeichen 6 U 23/17):

Unterlassungsanspruch

Hinsichtlich der Nutzerbewertungen und Nutzer-Likes, die seinerzeit für „B-Restaurants“ abgegeben wurden, bejahte das OLG einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich laut Oberlandesgericht Frankfurt aus den §§ 8 Absatz 3, 5 Absatz 1 Satz 1 UWG.

Die Verwendung der unter dem B-Konzept erhaltenen Likes durch die nunmehr der A-Kette zugehörigen Restaurants löse, so das OLG, bei Marktteilnehmern die Fehlvorstellung aus, dass sich die (tatsächlich für B abgegebenen) Kunden-Voten auf Leistungen der Restaurantkette A bezögen.

Anspruch auf Schadensersatz

Zugunsten der Klägerin stellte das Gericht (zunächst betragsunabhängig) auch einen Schadenersatzanspruch fest (§ 276 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Zum Schadenersatz ist verpflichtet, wer eine unzulässige Geschäftshandlung vornimmt (§ 8 Absatz 1 UWG).

Anspruch auf Auskunftserteilung

Die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes hängt von Informationen über die Nutzung der Kundenbewertungen und deren wirtschaftliche Auswirkungen ab. Damit ein eventueller Schaden ermittelt werden kann, billigte das Oberlandesgericht der Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen die Klägerin zu.
• Die Verpflichtung zur Auskunft leitete das Gericht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab (§ 242 BGB).
• Der Umfang der Rechenschaftspflicht der Beklagten ergibt sich aus § 259 BGB.

Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

Außerdem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Abmahnverfahrens zu ersetzen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 UWG).

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