Wettbewerbsrecht – OLG Frankfurt zur Zulässigkeit eines selektiven Produktvertriebs
Das Wettbewerbsrecht ist für Unternehmen und Verbraucher von großer Bedeutung. Der Umgang mit Rechtsfragen im Wettbewerbsrecht erfordert umfangreiche Expertise auch im Europarecht und im Internetrecht. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kürzlich auf europarechtlichen Grundlagen über die Zulässigkeit eines selektiven Online-Produktvertriebs.
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Wenn’s ums Wettbewerbsrecht geht – Rechtsanwältin Züwerink-Roek.
Nicht anerkannte Vertriebsbedingungen: Luxusartikel-Unternehmen klagt gegen autorisierten Händler
Das im aktuellen Fall klagende Unternehmen Coty Germany vertreibt in Deutschland Kosmetik-Luxusmarkenartikel. Der Vertrieb einiger Marken der Klägerin erfolgt im Rahmen eines selektiven Vertriebsnetzes durch autorisierte Händler.
Die autorisierten Händler sind auch zum Online-Verkauf berechtigt. Zugelassen war zunächst sowohl die Verwendung eines eigenen elektronischen Schaufensters als auch die Nutzung einer nicht autorisierten Online-Plattform eines Dritten.
Nach einer von der Klägerin durchgeführten Vertragsänderung war die Einschaltung einer nicht autorisierten Online-Plattform eines Dritten nunmehr unzulässig, soweit Verbraucher die Einschaltung des (nicht autorisierten) Dritten erkennen konnten. Diese Vertragsänderung unterzeichnete ein autorisierter Händler (Beklagte) nicht.
Die Klägerin beantragte, der Beklagten entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung den Produktvertrieb über die Online-Handelsplattform amazon.de zu untersagen.
In erster Instanz wies das Landgericht Frankfurt am Main die Klage ab (Urteil LG vom 31.07.2014, Aktenzeichen 2-3O 542/10).
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Das als Berufungsinstanz angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ersuchte den Europäischen Gerichtshof zunächst um eine Vorabentscheidung darüber, ob die umstrittene Vertragsklausel mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Dieses Vorabentscheidungsersuchen beantwortete der EuGH durch Urteil vom 06.12.2017 (Aktenzeichen C-230/16).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG Frankfurt am Main urteilte nunmehr entsprechend der vom EuGH ausgearbeiteten Rechtsgrundsätze (OLG-Urteil vom 12.07.2018, Aktenzeichen 11 U 96/14).
Die Qualität von Luxuswaren beruhe, so das OLG, nicht nur auf materiellen Eigenschaften, sondern vor allem auch auf ihrer luxuriösen Ausstrahlung. Eine Schädigung des Prestigecharakters sei deshalb geeignet, die Warenqualität zu beeinträchtigen.
Ein selektives Vertriebssystem für Luxusprodukte verstoße, so das OLG, nicht gegen das Kartellrecht und sei daher zulässig, wenn
• die Auswahl der autorisierten Händler nach objektiven Qualitätskriterien erfolge,
– die für alle in Frage kommenden autorisierten Händler gelten,
– nicht diskriminierend angewendet werde und
– im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind.
Die von Coty Germany verwendete Vertragsklausel entsprach nach den Feststellungen des OLG Frankfurt am Main diesen Voraussetzungen. Das Gericht gab daher dem Antrag der Klägerin statt und untersagte der Beklagten den Produktvertrieb über die Handelsplattform amazon.de.
Das Oberlandesgericht ließ eine Revision beim Bundesgerichtshof nicht zu. Da die Beklagte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, ist das OLG-Urteil noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen beim BGH: KZR 67/18).
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Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz betreut in der Rechtsanwaltskanzlei Züwerink-Roek Mandanten im Wettbewerbs- und im Internetrecht.
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