Urheberrechtsverletzung – Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Haftung von Inhabern öffentlicher Internet-Zugänge
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein gewerblicher Anbieter eines öffentlichen Internet-Zuganges für eine Urheberrechtsverletzung haftet. Diese wurde durch einen (anonymen) Nutzer begangen (Urteil vom 15. September 2016, Aktenzeichen C484/16).
Sony klagte wegen einer Verletzung des Urheberrechts
Im vorliegenden Fall hatte der Elektronikkonzern Sony einen Gewerbetreibenden wegen Verletzung des Urheberrechts vor dem Landgericht München I verklagt. Musikalische Werke, für die Sony die Urheberrechte besitzt, wurden über den öffentlich zugänglichen Internet-Zugang des Unternehmers zum Download angeboten.
Landgericht: Zweifel an der Auslegung einer EU-Richtlinie
Das Landgericht München I war zu der Auffassung gelangt, dass dem Inhaber des Internet-Zugangs eine Verletzung des Urheberrechts nicht direkt zugeordnet werden könne. Möglicherweise, so das Münchener Gericht, komme aber eine mittelbare Haftung des Zugangsinhabers in Betracht. Der Online-Zugang sei durch den Gewerbetreibenden nicht gesichert worden.
Die EU-Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr sieht eine Haftungsbeschränkung für Dienste-Anbietern vor. Nach dieser EU-Vorschrift haften Dienste-Anbieter dann nicht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
• Die Daten-Übermittlung erfolgt nicht durch den Dienstanbieter.
• Der Dienstanbieter wählt den Daten-Empfänger nicht aus.
• Der Dienstanbieter wählt die übertragenen Daten nicht aus und verändert sie auch nicht.
Wegen Zweifeln an der Auslegung dieser haftungseinschränkenden Vorschrift legte das Landgericht München dem Europäischen Gerichtshof eine entsprechende Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der EuGH urteilte, dass der Inhaber eines öffentlichen Internet-Zugangs für eine Verletzung des Urheberrechts durch Nutzer des Hotspots grundsätzlich nicht verantwortlich ist.
Der Gerichtshof sieht es jedoch als zulässig an, wenn die zuständige Behörde dem Inhaber des Hotspots die Auflage macht, den Netzzugang mit einem Passwort zu schützen und Accounts für die einzelnen Nutzer anzulegen.
Dem Urteil liegt eine umfassende Abwägung von Rechten der Beteiligten zugrunde. Das Gericht berücksichtigte einerseits das Urheberrecht an geistigem Eigentum und andererseits das Recht auf unternehmerische Freiheit sowie das Recht der Internet-Nutzer auf Informationsfreiheit.
Um von einer Urheberrechtsverletzung abzuschrecken, sei eine anonyme Hotspot-Nutzung dadurch zu unterbinden, dass die Internet-Nutzer ihre Identität offenlegen, bevor sie das Passwort für den Wifi-Zugang erhalten. Die EU-Richtlinie schließe jedoch, so der EuGH, eine Überwachung der über das Netz übermittelten Daten ausdrücklich aus.
Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 des AEU-Vertrages
Gemäß Artikel 267 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEU-Vertrag) sind die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten berechtigt, dem EuGH Fragen zur Auslegung der EU-Verträge oder von Handlungen von Organen der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen.
Falls es vor dem innerstaatlichen Gericht um eine letztinstanzliche Entscheidung geht, dann ist das Gericht sogar zur Vorlage beim EuGH verpflichtet, wenn im nationalen Gerichtsverfahren eine entsprechende Zweifelsfrage aufkommt.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet nur über die aufgeworfene Frage zur Auslegung europäischen Rechts, nicht jedoch über den vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsfall.
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