Ein Dauerthema beim BFH ist der Gewerbeertrag und die Problematik der Erhebung der Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften und Einzelgewerbebetreibenden. Nach § 2 Abs. 1 GewStG beginnt die Leistungsverpflichtung mit Erfüllung der Voraussetzungen, dass es sich bei der Firma um einen Gewerbebetrieb handelt und dass dieser in Betrieb genommen wurde. Die Kosten von Vorbereitungshandlungen können sich folglich nicht steuermindernd auswirken. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zur Kapitalgesellschaft.
Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer muss vorher der Gewerbeertrag ermittelt werden. Dieser kann aber nur entstehen, wenn ein Gewerbebetrieb besteht. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn bloß Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer an der Personengesellschaft beteiligt sind.