Eine interessante Änderung hat sich bezüglich der Rechtsprechung von Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr ergeben. Bis vor kurzem durften diese nicht im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dies ergab sich aus den §§ 36 Abs. 1, 25 Abs. 1 EStG. Die Einkommensteuerschuld entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, so dass zum Todeszeitpunkt eine Steuerschuld streng genommen noch nicht vorliegt. Nunmehr sind die Steuerschulden abziehbar, da sie vom Erblasser herrühren. Der Erblasser hätte die Steuerschulden selbst zahlen müssen, da diese bereits entstanden waren, wenn er nicht verstorben wäre. Die Steuerschuld entsteht für den Erblasser und nicht für den Erben als Gesamtrechtsnachfolger.
Dies gilt bloß dann nicht, wenn der Erbe Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse des Erblassers fortsetzt. Die Einkünfte erzielt der Erbe dann in eigener Person. Diese Einkünfte und daraus resultierende Steuerschulden sind dann dem Erbe persönlich nach § 24 Nr. 2 EStG zuzurechnen.