Urheberrecht: OLG Köln zum Schadenersatz bei freien Fotos
Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob der Inhaber eines Urheberrechts Schadenersatz verlangen kann, wenn er von ihm gefertigte Lichtbilder im Internet frei zur Verfügung stellt.
Der zugrunde liegende Sachverhalt: Fotograf klagt gegen Bild-Nutzer
Im vorliegenden Fall klagte ein Fotograf auf Schadenersatz. Er hatte mehrere Lichtbilder auf der Internet-Plattform Wikimedia zur kostenlosen Nutzung angeboten. Voraussetzung für die Nutzung seiner Lichtbilder durch Dritte war jedoch die Einhaltung der Bedingungen einer sogenannten „Creative Commons“-Lizenz (CC-Lizenz).
Der Beklagte nutzte auf seiner Webseite Bilder des Klägers, hatte jedoch die Voraussetzungen der CC-Lizenz nicht beachtet. Die gewünschte Verlinkung erfolgte nicht. Die Benennung des Urhebers erfolgte lediglich im Impressum und ohne Zuordnung zu den genutzten Lichtbildern.
Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Beide Parteien erklärten daraufhin den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in der Hauptsache als für erledigt.
Uneinig blieb man sich aber hinsichtlich der Forderung des Klägers auf Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro sowie des Anspruches auf Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten über 650,34 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen.
Erste Instanz: Landgericht Köln – Abweichung von bisheriger OLG-Rechtsprechung
Vor dem Landgericht Köln klagte der Fotograf Schadenersatz und Abmahnkosten ein. Das Landgericht gab dem Schadenersatzanspruch in Höhe von 100 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab. Der Beklagte wurde zur Zahlung der Kosten verurteilt (Urteil LG Köln vom 24.08.2017, Aktenzeichen 14 O 336/15).
Mit seinem Urteil wich das Landgericht allerdings von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln in einem vergleichbaren früheren Fall ab. Seinerzeit hatte das OLG einen Schadenersatzanspruch verneint: Der objektive Wert einer nicht-kommerziellen Nutzung von Online-Inhalten, die unter einer CC-Lizenz angeboten werden, könne nur mit „Null“ beziffert werden (Urteil OLG Köln vom 31.10.2014, Aktenzeichen 6 U 60/14).
Berufungsinstanz Oberlandesgericht Köln
Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beklagte Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln ein. Das OLG verurteilte den Beklagten lediglich zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (650,34 Euro zuzüglich Zinsen), nicht aber zu einer Schadenersatz-Zahlung.
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung des Urheberrechts könne sich zwar grundsätzlich zwar aus § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben.
• Nach § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG ist ein Schadenersatz-Anspruch in Höhe desjenigen Betrages möglich, den der Rechtsverletzer bei Einholung einer Nutzungserlaubnis hätte entrichten müssen.
• § 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG bestimmt, dass der Inhaber des Urheberrechts vom Rechtsverletzer die Beseitigung von Beeinträchtigungen und die künftige Unterlassung der Rechtsverletzung verlangen kann.
Ein Schadenersatzanspruch sei selbst dann möglich, wenn Lichtbilder im Internet zur kostenfreien Nutzung angeboten werden. Dies allerdings erfordere, dass die Einhaltung bestimmter Lizenzbedingungen für den Inhaber des Urheberrechts einen wirtschaftlichen Wert darstelle.
Eine schuldhafte Verletzung des Urheberrechts des klagenden Fotografen liege vor: Der Beklagte habe nämlich weder die für eine CC-Lizenz erforderliche Verlinkung durchgeführt noch den Kläger als Inhaber des Urheberrechts am Bild benannt.
Dennoch komme ein Schadenersatzanspruch des Klägers im Ergebnis nicht in Betracht. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes setze nämlich voraus, dass dem Urheber ein erkennbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
• Der Kläger habe Dritten die Lichtbilder über wikimedia.org kostenlos bereitgestellt.
• Anders als bei einer Verlinkung auf eine Webseite des Urhebers sei bei Verlinkung auf wikimedia.org kein Werbewert für den Urheber ersichtlich. Entgangene Folgeaufträge könnten, so das OLG, im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.
• Bei kostenloser Freigabe der Bilder komme auch der fehlenden Urheber-Benennung kein ökonomischer Wert zu.
Die Kosten der ersten Gerichtsinstanz hat der Beklagte laut OLG-Urteil zu 90 Prozent und der Kläger zu 10 Prozent zu tragen. Die Verfahrenskosten der Berufungsinstanz muss der Kläger vollständig übernehmen.
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