Impressumspflicht – Anbieterinformationen korrekt veröffentlichen

Seit August 1997 besteht eine gesetzliche Impressumspflicht, die bei einem Internetaufritt von Selbständigen und Unternehmen, aber auch von Privatpersonen strikt zu beachten ist. Wer kostspielige Abmahnungen vermeiden will, der muss auf seinen Webseiten ein Impressum vorhalten, das den gesetzlichen Vorgaben und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen genau entspricht.

Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie umfassend und kompetent zum Impressumsrecht und zum Wettbewerbsrecht. Sie vertritt Sie tatkräftig in außergerichtlichen Abmahnverfahren und setzt sich auch vor Gericht engagiert und kompetent für Ihre Interessen ein.

Der Zweck der Impressumspflicht

Die gesetzliche Impressumspflicht wird in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Die Informationen eines Impressums sollen Transparenz schaffen, um den Verbraucherschutz das Vertrauen in den Online-Handel zu stärken. Die im Telemediengesetz aufgeführten Angaben ermöglichen zudem die Feststellung der Identität eines Webseiten-Betreibers, so dass im Streitfall eine Rechtsverfolgung erleichtert wird.

Für wen gilt die Impressumspflicht?

Die Impressumspflicht gilt gemäß § 5 TMG für alle Anbieter von Online-Diensten („Diensteanbieter“), die „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ bereithalten.
• Ein Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes ist eine juristische oder natürliche Person, die Internet-Nutzern entweder Telemedien zur Verfügung stellt oder einen Nutzungszugang vermittelt.
Telemedien sind Kommunikations- oder Informationsdienste, die nicht unter die klassischen Formen von Telekommunikation oder Rundfunk fallen. Zu den Telemedien gehören auch E-Mails, Blogs und private Webseiten.
• Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weiter gefasst als derjenige der Gewerbsmäßigkeit. Geschäftsmäßigkeit wird bereits bei einer kommerziellen Ausgestaltung von Internetseiten angenommen. Ein Telemediendienst muss nicht unbedingt entgeltlich angeboten werden, um als geschäftsmäßig zu gelten. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt.

Wettbewerbsrecht: die notwendigen Inhalte eines Impressums

§ 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) benennt die Informationen, die im Impressum eines Diensteanbieters enthalten sein müssen. Zu diesen Angaben gehören insbesondere
Name des Diensteanbieters und Adresse des Unternehmenssitzes
• bei juristischen Personen: Rechtsform (BGH-Leiturteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen I ZR 180/12), Vertretungsberechtigte (Urteil OLG Hamm vom 17.11.2009, Aktenzeichen 4 U 148/09) sowie Angaben zum Grund- oder Stammkapital,
Kommunikationsmittel zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (Die Benennung einer E-Mail-Adresse ist unerlässlich; ein Online-Kontaktformular genügt nicht!),
• bei erforderlicher behördlicher Zulassung: Benennung der Aufsichtsbehörde,
• Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister einschließlich Registernummer (Urteil Kammergericht Berlin vom 06.12.2011, Aktenzeichen 5 U 144/10) sowie
• die Umsatzsteueridentifikationsnummer (gemäß § 27a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).

Abmahnungen erfolgen besonders häufig wegen
fehlender Umsatzsteueridentifikationsnummer und
• aufgrund eines fehlenden oder unvollständigen Impressums bei Webauftritten außerhalb der Hauptwebseite eines Diensteanbieters (beispielsweise in sozialen Netzwerken).

Impressum: Benennung und Platzierung der Anbieterinformationen

§ 5 Absatz 1 TMG schreibt vor, dass das Impressum optisch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein muss.

Bei der Benennung der geforderten Anbieter-Informationen sind übliche Bezeichnungen zu verwenden. Der Bundesgerichtshof lässt insbesondere die Begriffe „Impressum“ und „Kontakt“ zu (BGH-Urteil vom 20.07.2006, Aktenzeichen I ZR 228/03). Impressum-Benennungen wie „Backstage“ (Beschluss OLG Hamburg vom 20.11.2002, Aktenzeichen 5 W 80/02), „Info“ oder „Information“ (Beschluss OLG Düsseldorf vom 13.08.2013, Aktenzeichen I-20 U 75/13) oder „Ich freue mich auf E-Mails“ (Urteil OLG Naumburg vom 13.08.2010, Aktenzeichen 1 U 28/10) genügen hingegen nicht.

Der BGH beurteilt die Angemessenheit der Platzierung eines Impressums auch nach der Praktikabilität (BGH-Urteil vom 20.07.2006, Aktenzeichen I ZR 228/03). Der Gesetzgeber habe nicht vorgeschrieben, dass das Impressum an einem bestimmten Platz innerhalb einer Webseite zu platzieren sei. Entscheidend sei vielmehr eine „klare und verständliche Information“.

„Unmittelbare Erreichbarkeit“ bedeutet laut Bundesgerichtshof, dass ein Zugriff auf das Impressum „ohne wesentliche Zwischenschritte“ möglich ist. Wettbewerbsrechtlich sei nicht zu beanstanden, wenn ein Impressum über mehrere Links (beginnend bei der Startseite eines Web-Angebots) zu erreichen sei. Der BGH fordert nicht die Impressum-Bereithaltung auf der Startseite.

Ausreichend im Sinne einer leichten Erkennbarkeit ist zwar eine Impressum-Platzierung am unteren Rand einer Webseite. Dies gilt gemäß Oberlandesgericht Frankfurt aber dann nicht, wenn der „Impressum“-Link nur mit sehr kleiner, drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift abgebildet wird (Urteil OLG Frankfurt vom 04.12.2008, Aktenzeichen 6 U 187/07).

Eine Unterbringung der Anbieter-Informationen allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt demgegenüber nicht (Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 20 O 12/03).

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Die Ausgestaltung eines Impressums, aber auch die rechtliche Bewertung vorhandener Anbieterinformationen ist hochkomplex. Daher empfiehlt Rechtsanwältin Züwerink-Roek ihren Mandanten in allen Fragen des Impressumrechts dringend eine möglichst frühzeitige Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt.

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