Steuerrecht: neue Regeln zur Steuerpflicht ausländischer Software-Lizenzgeber – Erleichterungen für inländische Software-Lizenznehmer
Wenn Sie als Selbständiger oder als Unternehmen eine Software-Lizenz von einem beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Lizenzgeber erworben haben, so profitieren Sie von aktuellen steuerrechtlichen Vereinfachungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) konkretisierte jüngst die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Software-Lizenzgeber. Rechtsanwältin Züwerink-Roek sagen Ihnen, wie Sie die neuen steuerrechtlichen Regeln optimal zu Ihrem Vorteil nutzen können.
Die Besteuerung ausländischer Software-Lizenzgeber
Ausländische Anbieter von Software- und Datenbank-Lizenzen sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter verfügen (§ 49 Absatz 1 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz).
Der Steuersatz beträgt für beschränkt Steuerpflichtige 15 Prozent der Brutto-Lizenzgebühren – zuzüglich eines darauf entfallenden Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent. Insgesamt ergibt sich also eine Steuerbelastung von 15,825 Prozent der Brutto-Lizenzgebühren. Als inländischer Lizenznehmer sind Sie zum Abzug der Steuer von den Brutto-Lizenzgebühren und zur Steuerabführung verpflichtet (Quellensteuer).
Bisher große Rechtsunsicherheit für Selbständige und Unternehmen
Die bisherige Besteuerungspraxis führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Insbesondere war zwischen inländischem Lizenznehmer und den zuständigen Steuerbehörden oft umstritten, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorlag.
Nach bisheriger Steuerpraxis hing die Steuerpflicht bei Software-Lizenzen nämlich davon ab, ob eine Einordnung des Lizenzgegenstandes als Individual- oder als Standard-Software erfolgte. Eine beschränkte Steuerpflicht des Lizenzgebers wurde nur bei Individual-Software angenommen. Diese war an die Anforderungen eines Software-Nutzers individuell angepasst. Bei Standard-Software erfolgte hingegen kein Quellensteuer-Abzug.
Als inländischer Lizenznehmer hatten Sie in alleiniger Verantwortung die schwierige Entscheidung zu treffen, ob sich Ihre Lizenz auf Individual-Software bezog. In diesem Fall mussten Sie einen Quellensteuer-Abzug vornehmen. Überwiesen Sie als Lizenznehmer die Lizenzgebühren ohne Abzug von Quellensteuer an den ausländischen Lizenznehmer, wurde im Nachhinein jedoch das Vorliegen lizenzierter Individual-Software festgestellt, so hafteten Sie gegenüber den Finanzbehörden für die nicht an das Finanzamt weitergeleiteten Steuerbeträge.
Beschränkte Steuerpflicht bei Software-Lizenzen: die neue BMF-Regeln
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 27. Oktober 2017 in einem Verwaltungserlass die „beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken“ vom 27. Oktober 2017 konkretisiert und dabei wichtige Klarstellungen vorgenommen (BMF-Schreiben IV C 5 – S-2300 vom 27.10.2017).
Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Lizenzgeber richtet sich nach dem neuen BMF-Rundschreiben nicht mehr nach der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Individual- und Standard-Software. Vielmehr wird jetzt hinsichtlich der Steuerpflicht darauf abgestellt, ob dem Lizenznehmer „umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung“ eingeräumt werden. Umfassende Nutzungsrechte können, so das Bundesministerium der Finanzen, beispielsweise in Bearbeitungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten bestehen.
Eine Steuerpflicht wird jedoch noch nicht begründet durch
• eine bloße Berechtigung zum Vertrieb einzelner Programm-Kopien (fehlende umfassende Nutzungsrechte) oder
• bestimmungsgemäßen Software-Gebrauch, bei der die Software-Funktion im Vordergrund steht (fehlende Überlassung von Rechten im Sinne von § 49 Absatz 2 EStG. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zählen der Software-Anwendung dienende Arbeitsschritte wie die Installation der Software, der Download in den Arbeitsspeicher sowie erforderliche Anpassungen, Integrationsarbeiten und Vervielfältigungen).
Beschränkte Steuerpflicht bei Datenbank-Lizenzgebühren
Wenn ein ausländischer Lizenzgeber Ihnen als inländischem Lizenznehmer eine Datenbank zur Nutzung überlässt, so kommt es für das Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht ebenfalls auf das Einräumen umfassender Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung an. Eine beschränkte Steuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob eine gesamte Datenbank oder Einzelinhalte zur Nutzung überlassen werden.
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