Unlauterer Wettbewerb: Irreführung durch Google-Anzeige
Das Wettbewerbsrecht schützt Mitbewerber und Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb. Regeln zum Marktverhalten von Unternehmen enthält insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Wettbewerbsrecht vertritt die Kanzlei Züwerink-Roek Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt wettbewerbsrechtliche Grenzen von Online-Werbung auf.
Der zugrunde liegende Sachverhalt: Online-Händler schaltete umstrittene Google-Werbeanzeige
Ein Online-Händler von Büro-Artikeln hatte über die Internet-Suchmaschine Google eine Werbeanzeige geschaltet, die einen Link-Hinweis mit einem bestimmten Marken-Namen als Subdomain enthielt. Der Link führte allerdings zu einer Webseite, auf der vorwiegend Produkte mit anderen Marken-Namen angeboten wurden. Ein Mitbewerber klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in erster Instanz die beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen den Online-Händler ausgesprochen (Urteil LG Frankfurt am Main vom 13.09.2016, Aktenzeichen 3-6 O 43/16).
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verlangte nunmehr der in erster Instanz unterlegene Online-Händler (als Antragsteller) die Aufhebung der vom Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied als Berufungsinstanz, dass die Verwendung eines Links mit einem bestimmten Markennamen dann unzulässig ist, wenn der Link zu einer Webseite führt, auf der mehrheitlich Produkte anderer Marken präsentiert werden (Urteil OLG Frankfurt am Main vom 02.02.2017, Aktenzeichen 6 U 209/16).
Unlauter: irreführende geschäftliche Handlungen
Das Oberlandesgericht Frankfurt legte seinem Urteil die Regelungen des § 5 UWG zugrunde.
Nach dieser Gesetzesvorschrift handelt unlauter,
• „wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt,
• die geeignet ist,
• Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer
• zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen“,
• die ohne die irreführende Handlung nicht getroffen worden wäre.
Irreführend ist eine geschäftliche Handlung dann, wenn
• „sie unwahre Angaben
• oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“
über bestimmte, gesetzlich definierte Umstände enthält.
Zu diesen täuschungsrelevanten Umständen zählen insbesondere
• wesentliche Merkmale einer Ware oder Dienstleistung,
• der Verkaufsanlass (z. B. Preis, besondere Preisvorteile oder die Berechnungsweise des Preises),
• die Bedingungen der Leistungserbringung,
• Person, Eigenschaften, Rechte oder Beweggründe des anbietenden Unternehmers,
• die Art des Vertriebs sowie
• Gewährleistungsrechte des Verbrauchers.
Die Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass Antragsteller und Antragsgegner hinsichtlich des Online-Vertriebs von Büroartikeln in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.
Bei der rechtlichen Beurteilung einer Werbebotschaft komme es darauf an, wie die Adressaten der Werbung eine Anzeige verstehen. Maßgeblich sei hierbei der Gesamteindruck einer Anzeige und der Gesamtzusammenhang, in dem die Werbung erscheint.
Nutzern der Google-Suchmaschine, die den bekannten Markennamen eingaben, wurde unter anderem auch die beanstandete Werbung des Online-Händlers angezeigt. Verbraucher, die über Google nach einem Markennamen suchen, erwarten, so das OLG, Informationen zu einem ganz bestimmten Produkt bzw. zu einer Produktgruppe.
Die Ausgestaltung der Anzeige verstärkte nach Auffassung des Oberlandesgerichts diese Erwartungshaltung von Verbrauchern. Dies ergebe sich schon aus der Anzeigenüberschrift, in der sich der Markenname befinde und die durch Farbe und Schriftgröße besonders auffällig gestaltet sei.
Die verbraucherseitige Erwartungshaltung werde aber vor allem durch den angegebenen Link der Internetseite des Online-Händlers beeinflusst, an den – nur durch einen Backslash getrennt – die Bezeichnung „Marke-Werbeartikel“ angefügt worden sei.
Der in der Werbeanzeige enthaltene Link sei deshalb geeignet, bei der angesprochenen Kundenzielgruppe eine Fehlvorstellung über das Warenangebot zu erzeugen, die über den Link erreichbar war. Tatsächlich entfielen nämlich von insgesamt auf der Website des Online-Händlers angebotenen 55 Büroartikeln nur 5 Produkte auf die beworbene Marke.
Daher urteilte das OLG, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung gegen den Online-Händler, der die umstrittene Werbeanzeige geschaltet hatte, zu Recht erlassen habe.
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