Online-Kauf von Eintrittskarten: Gebühren für Selbstausdrucken durch Käufer zulässig?

Die zunehmende Digitalisierung führt auch zu Weiterentwicklungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Wettbewerbsrecht.

Darf ein Internetprotal beim Online-Verkauf von Eintrittskarten Gebühren für Selbstausdrucken berechnen, wenn der Käufer die Karten selbst ausdruckt? Hierzu traf der Bundesgerichtshof kürzlich eine klare Entscheidung (BGH-Urteil vom 23.08.2018, Aktenzeichen III ZR 192/17).

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Der Sachverhalt: Unterlassungsklage einer Verbraucherzentrale gegen Preisklauseln

Dem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof lag eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Klägerin) gegen den Online-Ticket-Verkäufer Eventim (Beklagte) zugrunde.

Online-Käufer von Eintrittskarten (beispielsweise für Konzerte oder Sport-Veranstaltungen) können auf dem Eventim-Portal zwischen verschiedenen Versandarten für die von ihnen erworbenen Tickets auswählen.

Unter anderem steht die Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“ („print@home“-Option“) zur Verfügung. In diesem Fall erfolgt keine briefliche Zusendung der Tickets. Vielmehr übermittelt Eventim seinen Online-Kunden per E-Mail einen Link, der den Käufern den Ticket-Ausdruck ermöglicht.

Bei Nutzung der ticketdirect-Option berechnete der Online-Händler pauschale Gebühren für Selbstausdrucken von maximal 2,50 Euro. Grundlage der Berechnung dieser Gebühr sind zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Eventim enthaltene Preisklauseln:
• „Premiumversand 29,90 EUR inkl. Bearbeitungsgebühr“
• „Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR“

Die Verbraucherzentrale NRW hielt diese Klauseln für unzulässig und verlangte daher von der Beklagten, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen.

Das Landgericht Bremen hatte der Klage der Verbraucherzentrale entsprochen (Urteil LG Bremen vom 31. August 2016, Aktenzeichen 1 O 969/15). Mit ihrem Berufungsantrag scheiterte die Beklagte auch vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Urteil OLG Bremen vom 15. Juni 2017, Az. 5 U 16/16).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: AGB-Klauseln über Kosten bei Gebühren für Selbstausdrucken unzulässig

Der Bundesgerichtshof urteilte als Revisionsinstanz, dass die Beklagte die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Preisklauseln nicht mehr verwenden darf (BGH-Urteil vom 23.08.2018, Aktenzeichen III ZR 192/17).

Das Gericht bewertete die monierten Preisklauseln nicht als Vereinbarungen über den Ticketpreis im engeren Sinn, sondern als Preisnebenabreden. Damit unterwarf der BGH die Klauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Gemäß § 307 BGB sind „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen … unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die verwendeten AGB-Bestimmungen, so der BGH, wichen von den gesetzlichen Regelungen des Kaufvertragsrechts zulasten der Käufer ab. § 448 Absatz 1 BGB bestimme nämlich, dass
• „der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“ zu tragen habe.

Nach § 448 BGB müsse der Käufer lediglich die Warenversendungskosten im engeren Sinn übernehmen – wie zum Beispiel Porto oder Verpackung sowie eventuell Versicherungskosten. Seinen internen Geschäftsaufwand habe der Verkäufer nach dem Willen des Gesetzgebers hingegen grundsätzlich selbst zu tragen.

Für Aufgaben, zu denen der Verkäufer gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei, dürfe er kein separates Entgelt verlangen.

Nur im Einzelfall sei dies eventuell zu rechtfertigen. Die Beklagte habe jedoch keine Tatsachen geltend gemacht, die einen besonderen Geschäftsaufwand begründen würden. Ganz im Gegenteil – die Beklagte habe sich in den Vorinstanzen geweigert, ihre Kalkulation offenzulegen.

In den von der Verbraucherzentrale beanstandeten Preisklauseln sah der BGH daher eine unangemessene Benachteiligung der Käufer. Die Klauseln, so der Bundesgerichtshof, seien daher unwirksam.

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