AGB-Recht: OLG München entscheidet über die Zulässigkeit von Haftungsausschlüssen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind eine wichtige Rechtsgrundlage vieler Verträge. Das Oberlandesgericht München befasste sich mit der Zulässigkeit von AGB-Klauseln, mit denen ein Online-Händler seine Haftung gegenüber Verbrauchern begrenzte (Urteil OLG München vom 12.04.2018, Aktenzeichen 29 U 2138/17).
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Umstritten: Haftungsausschluss durch AGB-Klauseln – Verbraucherzentrale klagt gegen Reisevermittlungsportal
Im aktuellen Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Klägerin) gegen ein Internet-Reisevermittlungsportal (Beklagte), nachdem ein Abmahnverfahren ergebnislos geblieben war.
Die Klägerin machte geltend, dass von ihr beanstandete AGB-Klauseln die Haftung der Beklagten unzulässig einschränken würden.
Klageberechtigung der Verbraucherzentrale
Die Klageberechtigung der Verbraucherzentrale ergibt sich aus § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG): Die Verbraucherzentrale wird beim Bundesamt für Justiz auf einer Liste „qualifizierter Einrichtungen“ geführt. Qualifizierte Einrichtungen können gemäß § 3 UKlaG folgende Ansprüche erheben:
• im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen: Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf,
• bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken: Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
In erster Instanz hatte das Landgericht München I die Klage der Verbraucherzentrale zurückgewiesen (Urteil Landgericht München I vom 8. Juni 2017, Aktenzeichen 12 O 18470/16).
Das von der Klägerin daraufhin angerufene Oberlandesgericht München hob als Berufungsinstanz das Urteil des Landgerichts auf und erklärte die Ansprüche der Klägerin für begründet (Urteil OLG München vom 12.04.2018, Aktenzeichen 29 U 2138/17).
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte
• zur Unterlassung verwendeter oder inhaltsgleicher AGB-Bestimmungen sowie
• zum Ersatz pauschalierter Abmahnkosten.
Rechtliche Maßstäbe bei der Überprüfung von AGB-Klauseln
Das OLG München erläuterte in seinem Urteil zunächst die Vorgehensweise bei der Überprüfung der Wirksamkeit von ABG-Klauseln:
a) Zunächst müsse der Inhalt von AGB durch Auslegung ermittelt werden.
Bei der Auslegung komme es auf den „objektiven Inhalt und den typischen Sinn“ der AGB-Klausel an. Maßgeblich sei hierbei
– das Verständnis eines „rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden“,
– die Sichtweise verständiger und redlicher Vertragspartner und
– eine Abwägung der Interessen der beteiligten Marktteilnehmer.
b) Sind verschiedene rechtliche Auslegungsergebnisse möglich, dann wird die Unklarheitenregel des § 305c Absatz 2 BGB herangezogen. Danach gehen Zweifel bei der AGB-Auslegung zu Lasten des AGB-Verwenders.
Dies bedeutet, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit die kundenunfreundlichste Auslegungsmöglichkeit gewählt wird, die am ehesten für die Unzulässigkeit einer AGB-Klausel sprechen könnte.
Unzulässige ABG-Bestimmungen
Auf der Grundlage dieser Regeln erklärte das Oberlandesgericht folgende von der Klägerin beanstandeten AGB-Klauseln für unzulässig:
a) Eine Haftungsklausel, die sich nur auf die Haftung des Online-Reisevermittlers bei Buchung und Buchungsabwicklung bezieht, ist unwirksam,
• weil dadurch die Haftung für nach der Buchungsabwicklung stattfindende Handlungen ausgeschlossen wird.
b) Die AGB-Bestimmung, nach der der Online-Reisevermittler keine erfolgreiche Reisevermittlung oder Reiseleistung schuldet, ist unwirksam,
• da die Herbeiführung eines Vertrags mit dem Reiseanbieter eine Hauptleistungspflicht des Online-Vermittlers darstellt.
c) Ein vollständiger Haftungsausschluss hinsichtlich der Richtigkeit von Informationen des Reiseveranstalters ist ebenfalls rechtswidrig,
• soweit dies zu einem Haftungsausschluss für vorsätzliche Handlungen des Online-Reisevermittlers führen würde. Denn § 276 Absatz 3 BGB verbietet einen im Voraus gewährten Haftungserlass für Vorsatzhandlungen.
d) Die AGB enthielten den Hinweis, dass es hinsichtlich der auf der Webseite vorgehaltenen Informationen „kurzfristig zu Abweichungen bezüglich Vollständigkeit und Aktualität und Vollständigkeit“ kommen könne. Diese Regelung ist laut OLG München ebenfalls unwirksam,
• da der Vertragspartner des Online-Reisevermittlers durch die (vom Gericht als unklar und daher nicht ausreichend transparent bewertete) Regelung unangemessen benachteiligt wird.
Unterlassungsanspruch erfordert Wiederholungsgefahr
Ein Anspruch auf Unterlassung setzt Wiederholungsgefahr voraus, wofür laut OLG München bereits die bloße Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht.
Daran änderte sich nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall auch dadurch nichts, dass der beklagte Online-Reisevermittler nach Erhalt der Abmahnung seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen änderte.
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