Die neue Datenschutz-Grundverordnung – erste Erfahrungen mit der Anwendung der DSGVO

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in allen EU-Mitgliedsstaaten als unmittelbar geltendes Recht in Kraft. Wer die Datenschutz-Regeln der DSGVO verletzt, dem drohen empfindliche Bußgelder.

Um die bei einer Verletzung der Datenschutz-Regelungen der DSGVO vorgesehenen Sanktionen zu vermeiden, empfiehlt Rechtsanwältin Züwerink-Roek ihren Mandanten eine umfassende Beratung bei einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Rechtsanwältin Züwerink-Roek steht Ihnen zeitnah für eine gründliche Rechtsberatung zum Datenschutzrecht und speziell zur Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung.

Datenschutzbehörden registrieren deutlichen Anstieg der Meldungen zum Datenschutz

In den ersten Wochen nach dem Inkrafttreten des DSGVO registrierten die Datenschutzbehörden von Bund und Ländern einen deutlichen Anstieg der datenschutzrelevanten Meldungen gegenüber dem Vorjahr.

Datenschutz-Beschwerden durch Verbraucher

Datenschutz-Beschwerden erfolgten nach Inkrafttreten der DSGVO vor allem durch Verbraucher.
• Besonders zahlreiche Verbraucher-Eingaben bezogen sich auf die Verletzung von Datenschutzrechten in sozialen Medien.
• Einige Beschwerden richteten sich aber auch gegen Videokameras im öffentlichen Raum, in Geschäftslokalen und auf Nachbargrundstücken.

Meldungen von Unternehmen über Datenverluste

Die DSGVO-Aktivitäten der Unternehmen konzentrierten sich zumeist auf die obligatorische Meldung von Verletzungen des Datenschutzes im eigenen Unternehmen. Hintergrund ist die Verpflichtung der Datenschutz-Verantwortlichen, Datenschutz-Verletzungen innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden an die Aufsichtsbehörde zu melden (Artikel 33 Absatz 1 DSGVO).

Jede dieser Unternehmensmeldungen ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Zu informieren ist gemäß Artikel 33 Absatz 3 DSGVO über
• die Art der Verletzung personenbezogener Daten, gegebenenfalls unter Angabe der Zahl betroffener Personen und Datensätze,
• die Kontaktdaten des Datenschutz-Beauftragten,
• die wahrscheinlichen Folgen der Datenschutz-Verletzung sowie
• die vom Datenschutz-Verantwortlichen bereits durchgeführten oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die die Verletzung des Datenschutzes beheben oder zumindest mildern können.
• Erfolgt eine Meldung nicht innerhalb der 72-Stunden-Frist, so muss die Verzögerung begründet werden.
Den Unternehmensmeldungen lagen beispielsweise Hacker-Angriffe oder auch abhanden gekommene Firmenhandys zugrunde, auf denen Kundendaten gespeichert waren.

Innerhalb weniger Wochen gingen allein beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz über 1.000 und bei den Landesbeauftragten weitere 500 solcher Meldungen wegen Schutzrechtsverletzungen im eigenen Unternehmen ein. Die Vielzahl solcher Unternehmensmeldungen lässt erkennen, wie ernst die Verantwortlichen ihre Meldepflicht nach Artikel 33 DSGVO nehmen.

Hingegen kamen Datenschutz-Beschwerden gegen Mitbewerber (ebenso wie Abmahnverfahren) zunächst nur vereinzelt vor.

DSGVO: Verunsicherung insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO ist allgemein eine große Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen der DSGVO festzustellen. Dies gilt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.

Einige Betreiber von Online-Portalen erwogen aus Furcht vor den Konsequenzen eines DSGVO-Verstoßes sogar, die eigene Internet-Präsenz aufzugeben oder zumindest vorübergehend stillzulegen. Da das Internet jedoch zu einem Hauptvertriebskanal geworden ist, würde die Wettbewerbsposition eines Unternehmens bei dauerhaftem Wegfall des Online-Vertriebskanals deutlich beeinträchtigt. Die Abschaltung vorhandener Webseiten sollte daher nach Möglichkeit vermieden werden.

Jedoch erscheint eine gründliche Überprüfung des Internetauftritts auf erforderliche Anpassungen an die Bestimmungen der DSGVO unerlässlich. Dazu empfiehlt Rechtsanwältin Züwerink-Roek ihren Unternehmenskunden eine zeitnahe Rechtsberatung.

Engagierte Rechtsanwältin: Rechtsberatung und Rechtsvertretung zur DSGVO

Rechtsanwältin Züwerink-Roek verfügt über umfassende Expertise zu allen Fragen des Datenschutzrechts, Wettbewerbsrechts und Internetrechts.

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