OS-Plattform – OLG Hamm zu den Rechtspflichten von Online-Händlern

Das Oberlandesgericht Hamm fasste am 3. August 2017 einen wichtigen Beschluss zur Rechtspflicht von Online-Händlern zur Einstellung eines Links zur sogenannten OS-Plattform. Ausgangspunkt war eine Abmahnung gegen einen Online-Händler, der seine Produkte über den Online-Marktplatz Amazon anbot.

Online-Streitbeilegung – rechtlicher Hintergrund

Zwecks Stärkung des Verbraucherschutzes und des europäischen Binnenmarktes trat am 9. Januar 2016 die EU-Verordnung 524/2013 „über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (ODR-Verordnung) in Kraft. Die ODR-Verordnung soll das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen stärken.

Die ODR-Verordnung enthält die Rechtsgrundlage einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform). Diese ermöglicht eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern mit EU-Wohnsitz und Unternehmen mit EU-Niederlassung.

Die ODR-Verordnung ergänzt die „Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ 2013/11/EU (ADR-Verordnung) vom 21. Mai 2013. Ziel der ADR-Verordnung war die Schaffung alternativer Streitbeilegungsstellen (AS-Stellen). AS-Stellen sind in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten errichtete zentrale Anlaufstellen für die außergerichtliche Beilegung von Online-Streitigkeiten (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2013/11/EU).

Der zugrunde liegende Sachverhalt – Abmahnung wegen fehlenden Links zur OS-Plattform

Aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der ODR-Verordnung 524/2013 ergibt sich für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge abschließen, die Pflicht, „auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform“ einzustellen. Ein Online-Händler, der zum Produktvertrieb die Amazon-Plattform nutzte, hatte wegen eines fehlenden Links zur OS-Plattform eine Abmahnung erhalten.

Der Online-Händler wollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, nicht unterzeichnen. Der Abmahnende stellte deshalb beim erstinstanzlich zuständigen Landgericht Bochum einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Bochum entschied zugunsten des Abmahnenden (Urteil LG Bochum vom 09.03.2017, Aktenzeichen 14 O 20/17). Danach legte der Online-Händler Berufung beim OLG Hamm ein. Dieses hatte nunmehr über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Einstweiligen Verfügung gegen den Online-Händler zu entscheiden.

Der Beschluss des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen einen Online-Händler wegen fehlenden Links zur OS-Plattform im Rahmen eines Abmahnverfahrens rechtmäßig ist (Beschluss OLG Hamm vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17).

Ein „Link“ im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ODR-Verordnung sei eine tatsächlich „anklickbare“ Verknüpfung. Den Anforderungen der EU-Verordnung an einen „Link“ genüge die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse der OS-Plattform in Textform (URL) nicht.

Ein Link zur OS-Plattform müsse zudem bei jedem einzelnen Produkt eingestellt werden, das ein Onlinehändler auf Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon anbiete.

Zwar unterlägen Online-Unternehmer nach dem Wortlaut des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 ODR-Verordnung der Verpflichtung, „auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform“ einzurichten.

Der Begriff der Website beschränke sich jedoch bei einer Zusammenfassung von Online-Inhalten nicht auf die gemeinsame Domain. Vielmehr müsse Artikels 14 Absatz 1 ODR-Verordnung entsprechend seinem auf einen umfassenden Verbraucherschutz zielenden Sinn und Zweck weit ausgelegt werden.

Unter einer „Website“ sei daher auch das auf einem Online-Marktplatz veröffentlichte einzelne Produkt-Angebot zu verstehen. Ein Link zur OS-Plattform sei bei jedem Online-Produkt anzubringen. In diesem Punkt schloss sich das OLG Hamm der Rechtsauffassung des OLG Koblenz an (Urteil OLG Koblenz vom 25.01.2017, Aktenzeichen 9 W 426/16) und verweist ausdrücklich auf dessen Urteilsbegründung.

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