Internetrecht: Google Haftung bei Verlinkung mit externer Datenbank

Fragen aus dem Internetrecht haben für Unternehmen jeder Größenordnung eine besondere Bedeutung. Zu den umstrittenen Themen gehört derzeit die Frage, was ein Anspruch auf Löschung eines rechtswidrigen Links im Einzelnen umfasst. Die Rechtsprechung bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit.

Der zugrunde liegende Sachverhalt: Immobilienfonds klagt gegen Google

Vor dem Oberlandesgericht München klagte ein in Tübingen ansässiger Anbieter von Immobilienfonds auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Suchmaschine Google.

Dem Verfahren ging folgender Sachverhalt voraus:

Bereits 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Fondsanbieter Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug aufgenommen. In Internetberichten war jedoch von einem Verdacht auf Betrug die Rede. Die Internetberichte konnten über Google aufgerufen werden.

Der Fondsanbieter verlangte von Google eine Löschung derjenigen Links, die zu Berichten über einen „Betrugsverdacht“ führten. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande. Auf Antrag des Fondsanbieters entschied seinerzeit das Landgericht München I, dass in rechtlicher Hinsicht zwischen den Straftatbeständen Kapitalanlagebetrug und Betrug ein erheblicher Unterschied bestehe. Das Gericht verpflichtete Google daher im April 2017 durch einstweilige Verfügung zu einer Löschung von drei Links. Die Links erschienen nach Eingabe des Fondsanbieter-Namens in Verbindung mit dem Suchbegriff Betrugsverdacht in der Google-Auswahl.

Google löschte zwar drei Weblinks, führte aber ergänzend eine Verlinkung auf die Webseite LumenDatabase.org durch. Google-Nutzern, die den Anbieternamen in Verbindung mit dem Stichwort Betrugsverdacht eingaben, wurde nunmehr am Ende der Google-Link-Auswahl folgender Hinweis angezeigt:

„Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, das an Google gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuchen finden Sie unter LumenDatabase.org.“

Wer diesem Link folgte, der konnte die bei Google gelöschten Links weiterhin aufrufen. Der Aufruf war möglich, trotz formaler Löschung der Links auf der Suchmaschine Google.

Der Fondsanbieter klagte nun ein weiteres Mal gegen Google – diesmal auf Unterlassung der Linkbildung zu LumenDatabase.org.

Lumen Database – ein Projekt der US-Universität Harvard

Lumen ist keine zu Google gehörende Einrichtung, sondern ein Projekt des Instituts „Berkman Klein Center for Internet & Society“ der Harvard University. Das Lumen-Projekt, das die Meinungsfreiheit fördern will, setzt sich für Internet-Transparenz ein. Insbesondere wollen die Initiatoren von Lumen die Löschung von Internet-Inhalten dokumentieren.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Das Oberlandesgericht München führte eine Abwägung zwischen Datenschutz und individuellen Persönlichkeitsrechten (des Klägers) einerseits und der Informations- und Meinungsfreiheit (im Internet) andererseits durch. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Rechte auf Datenschutz und Meinungsfreiheit in den Rechtsordnungen Deutschlands und der USA (Sitz von Harvard) unterschiedlich ausgestaltet sind.

Als Vorinstanz hatte das Landgericht München den Löschungsanspruch des klagenden Fondsanbieters zurückgewiesen. Die eingeklagte einstweilige Verfügung gegen Google wurde nicht erlassen (Urteil LG München vom 20.04.2017, Aktenzeichen 25 O 5616/17).

Auf die Beschwerde des Klägers urteilte jedoch das OLG München, dass Google auf gelöschte Internet-Inhalte nicht verweisen darf, insbesondere auch nicht auf Inhalte von LumenDatabase. Zwar seien die rechtswidrigen Inhalte bei einer Verlinkung auf Lumen nicht mehr direkt auf Google erreichbar. Ein Internet-Nutzer müsse noch einen zusätzlichen Suchvorgang tätigen, bevor er an die fraglichen Webseiten gelangt.

Anders als das Landgericht hielt das OLG München dies aber nicht für entscheidend. Maßgeblich sei vielmehr, dass Google seinen Usern ermögliche, die gerichtlich beanstandeten Inhalte weiterhin zu finden. Die wesentliche Bedeutung der Verlinkung auf Lumen liege nicht in dem formalen Verlinkungsvorgang als solchem, sondern in der ermöglichten Suchfunktion.

Die von Google (durch Verlinkung auf Lumen) weiterhin mögliche Suche nach den rechtswidrigen Links umgeht faktisch das ergangene Urteil auf Linklöschung. Daher gab das OLG München dem Persönlichkeitsschutz des Klägers gegenüber der Informations- und Meinungsfreiheit den Vorrang. Eine einstweilige Verfügung gegen Google auf Unterlassung der Linkbildung zu Lumen wurde erlassen.

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