Zum Urheberrecht für Fotografien von Gemälden
Das Landgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob Fotografien von Gemälden Urheberrechtsschutz genießen, auch wenn die Gemälde selbst keinem Urheberrecht mehr unterliegen (Urteil vom 31.05.2016, Aktenzeichen 15 O 428/15).
Klage eines Museums gegen Wikimedia
Ein Museum in Mannheim (Klägerin) hatte gegen das Portal Wikimedia (Beklagte) wegen der ungenehmigten Veröffentlichung von Fotografien von Exponaten des Museums geklagt.
Das Museum hatte die von einem Hausfotografen erstellten Fotografien in einem Ausstellungskatalog veröffentlicht. 17 dieser Abbildungen wurden von einem Nutzer (ohne Absprache mit dem Museum) auf Wikimedia hochgeladen. In der Folgezeit verwendeten Besucher von Wikimedia die dort veröffentlichten und zur allgemeinen Nutzung freigegebenen Lichtbilder in zahlreichen Fällen vorwiegend zu gewerblichen Zwecken. Damit war das Mannheimer Museum nicht einverstanden.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Bericht entschied zugunsten der Klägerin, dass Fotografen, die ein Gemälde ablichten, ein Urheberrecht an der Fotografie zusteht.
Zunächst unterschied das Landgericht die Frage nach einem Urheberrecht an einem Gemälde von derjenigen nach einem Urheberrecht an einem Foto eines Gemäldes.
Die für ein Urheberrecht an einer Fotografie erforderliche Schöpfungshöhe sei gegeben. Bereits fotografischen Laien, so das Landgericht, sei bekannt, dass eine farb- und konstrastgerechte sowie unverzerrte fotografische Reproduktion eines Gemäldes nicht durch ein rasches „Abknipsen“ erreicht werden könne. Vielmehr sei eine präzise Ausrichtung, Ausleuchtung und Belichtung des Fotomotivs erforderlich, um ein naturgetreues Abbild eines Gemäldes unter hinreichender Wiedergabe aller Details, Schattierungen und Farben zu erzielen und dabei Verzerrungen und Spiegelungen zu vermeiden.
Fazit des LG Berlin
Im Ergebnis anerkannten die Berliner Richter Reproduktionsfotografien von Gemälden als schützenswerte Leistung, wenn die Erstellung der Fotografien nicht nur auf rein maschinellem Weg erfolgt, sondern mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Das Landgericht Berlin gewährte daher dem Museum einen urheberrechtlichen Lichtbild-Schutz nach § 72 Urhebergesetz.
Die Beklagte wurde unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft verurteilt, die Veröffentlichung der in Frage stehenden Fotografien zu unterlassen. Auch andere Gerichte orientieren sich bereits an der Entscheidung des LG Berlin (sh. LG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016, Aktenzeichen 17 O 690/15).
Lichtbildwerk oder Lichtbild? Entscheidend für die Dauer der Schutzfrist
Das Urhebergesetz unterscheidet zwischen Lichtbildwerk (§ 2 I Nr. 5 UrhG) und Lichtbild (§ 72 UrhG).
Lichtbildwerke sind individuelle fotografische Werke, mit denen eine geistige Schöpfung ihres Urhebers verbunden ist. Nach EU-Recht führt bereits ein vergleichsweise geringer gestalterischer Eingriff des Urhebers zu einer Einordnung als Lichtbildwerk. Allerdings gewährt das Urhebergesetz Lichtbildwerken und Lichtbildern einen inhaltlich gleichwertigen Rechtsschutz (§ 72 Absatz I UrhG).
Lichtbildwerke und Lichtbilder unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Geltungsdauer des Urheberrechts:
• Das Urheberrecht an Lichtbildwerken besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
• Hingegen erlischt das Urheberrecht an Lichtbildern bereits 50 Jahre nach „Erscheinen des Lichtbildes“, bei Nichtveröffentlichung des Bildes 50 Jahre nach seiner Herstellung (§ 72 III UrhG).
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