Eine rechtlich unangreifbare Internet-Präsenz ist für Unternehmen von größter Bedeutung. Um die Rechtslage zutreffend beurteilen zu können, sind umfassende Kenntnis der sich kontinuierlich weiterentwickelnden Rechtsprechung zum Namensrecht und Domainrecht unerlässlich.
Aktuelle Rechtsprechung zum Namens- und Domainrecht
BGH: Domain-Registrierung bei gleichnamigen Personen
Eine Klägerin verfügte über den Domainnamen „gritlehmann.de“, der ihrem bürgerlichen Namen entsprach. Der Beklagte hatte als Treuhänder für einen Namensträger die Domain „grit-lehmann.de“ registriert. Die Klägerin, die einen Dispute-Eintrag bei der DENIC (Deutsches Network Information Center, Frankfurt am Main) erwirkt hatte, verlangte Freigabe der vom Beklagten eingerichteten Domain sowie Schadenersatz.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Beklagte wurde verurteilt, den Verzicht auf die Domain-Adresse „grit-lehmann.de“ gegenüber der DENIC zu erklären, die die Top-Level-Domain „.de“ verwaltet.
• Unter Gleichnamigen kommt es hinsichtlich einer Bevorrechtigung an einem Domain-Namen zunächst darauf an, wer sich zuerst eine Domain gesichert hat.
• Ein Treuhänder erhält aber nur dann den Vorrang, wenn es eine einfache Möglichkeit gibt, sein Handeln im Auftrag des Namensträgers zu identifizieren. Dazu reicht nicht die Information „Hier entsteht eine Internetpräsenz“, die auf der Domain des Beklagten vermerkt war.
• Ist keine solche Möglichkeit zur Feststellung einer treuhänderischen Tätigkeit gegeben, so sichert sich der mit bürgerlichem Namen Handelnde den Vorrang durch wirksame Beanspruchung der Domain-Rechte. Dies kann z. B. durch Eintragung eines so genannten Dispute-Eintrags bei der DENIC erfolgen.
• Nach Auffassung des BGH lag eine unberechtigte Namensanmaßung durch den Beklagten vor, da dieser den bürgerlichen Namen der Klägerin verwendete, wodurch eine Zuordnungsverwirrung entstand. Durch Nutzung ihres bürgerlichen Namens wurden besonders schutzwürdige Interessen der Namensinhaberin verletzt.
(BGH-Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14)
BGH: Rechte an Domains mit Inlands- und Auslandsbezug
Die ProfitBricks GmbH (Kläger) verlangte vom Inhaber u. a. verschiedener länderspezifischer Domainnamen (profitbricks.es, .us und .de) die Unterlassung bzw. die Löschung der Domain-Registrierung sowie Schadenersatz. Der Beklagte habe die Domains ohne tatsächlichen Nutzungswillen nur deshalb registrieren lassen, um sie anschließend an die ProftiBricks GmbH zu verkaufen. Die Domain-Eintragung verletze die Marken-, Kennzeichnungs- oder Namensrechte der ProfitBricks GmbH.
Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab.
• Die Registrierung eines Domain-Namens sei nicht zwangsläufig mit einer Verwendung im Geschäftsverkehr verbunden. Das Angebot zum Domain-Kauf stelle noch keine Benutzung von Domains dar.
• Die für eine Einordnung als geschäftliche Nutzung grundsätzlich genügenden Weiterleitungen an andere Domains sei von der Vorinstanz bislang nicht hinreichend festgestellt worden.
• Ebenso fehle es an der Feststellung konkret betroffener schutzwürdiger Interessen des Klägers.
• Bei Domains mit Auslandsbezug komme es auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von Kläger und Beklagtem an, so dass im vorliegenden Fall das deutsche Namensrecht anwendbar bleibe.
(BGH-Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 82/14)
Landgericht Köln: Namensrecht an einem Kürzel
Der Sportverein 1. FC Köln (Kläger) benutzt auch das Kürzel „FC“ in seiner Außendarstellung. Der Beklagte hatte für sich die Internet-Domain „fc.de“ registriert. Der Kläger bewertete dies als einen Verstoß gegen das Markenrecht, Kennzeichenrecht, Namensrecht und Wettbewerbsrecht.
Das Urteil des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln gab der Klage statt.
• Marken- oder Kennzeichenrechte des 1. FC. Köln seien zwar nicht verletzt worden, da die Domain „fc.de“ zwar registriert, bisher aber nicht benutzt worden sei.
• Der 1. FC Köln verfüge allerdings über ein Namensrecht am Kürzel „FC“ nach § 12 BGB, da der Verein dieses Kürzel seit vielen Jahren nicht nur selbst verwende, sondern auch von Sportberichterstattung und Öffentlichkeit so bezeichnet werde. Das Namensrecht am Kürzel FC setze nicht voraus, dass das Kürzel allen am Rechtsverkehr Teilnehmenden bekannt sei.
• Daher könne der 1. FC Köln die Unterlassung der Verwendung der Domain „fc.de“ und die Freigabe dieser Domain verlangen.
(Urteil LG Köln vom 09.08.2015, Az. 33 0 250/15)
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