Das Internet hat für den gewerblichen Rechtsschutz eine zunehmend große Bedeutung. Fraglich ist, wer haftet, wenn sich Unberechtigte Zugang zu einem Internet-Konto verschaffen und Dritten dabei einen Schaden zufügen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Facebook-Accounts für den Missbrauch seines Accounts durch einen Dritten haftet.
Der zugrunde liegende Sachverhalt – Klage auf Schadenersatz für Missbrauch eines Facebook-Accounts
Dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2016 (Aktenzeichen 16 U 233/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte auf dem Facebook-Account des Beklagten eine Pinnwand eingerichtet. Auf dieser wurde (möglicherweise durch einen unberechtigt zugreifenden Dritter) ein Posting platziert. Hierdurch soll das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt worden sein. Der Beklagte Inhaber des Facebook-Accounts bestritt, das Posting selbst verfasst zu haben. Er räumte aber ein, dass er mit den Zugangsdaten zu seinem Facebook-Account „recht sorglos“ umgegangen war. Der Kläger verlangte nun vom Beklagten den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Das OLG Frankfurt a. M. entsprach weitgehend der Kostenersatz-Forderung des Klägers.
- Das Oberlandesgericht übernahm für Facebook-Accounts die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines eBay-Kontoinhabers nach missbräuchlicher Kontonutzung durch einen Unbefugten(BGH-Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06).
- Danach haftet der Account-Inhaber für Rechtsverletzungen, die von Dritten begangen wurden. Dies soll jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Kontoinhaber seine Zugangsdaten unzureichend vor dem Zugriff unbefugter Dritter gesichert hat. Der Account-Inhaber wird bei einer derartigen Sorgfaltspflicht-Verletzung wie ein Täter behandelt.
- Pflichtverletzung und Verschulden ergeben sich aus einem zurechenbaren Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen. Diese seien, so das OLG, bei Facebook und eBay fast identisch ausgestaltet. Facebook verpflichtet seine Nutzer ausdrücklich zur Nicht-Weitergabe von Passwörtern an Dritte und zum Unterlassen sonstiger die Kontosicherheit gefährdenden Handlungen.
- Aufgrund des Verstoßes gegen die Rechtspflicht des Facebook-Account-Inhaber, Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter zu sichern, urteilte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, dass der beklagte Account-Inhaber wie ein Täter Kostenersatz für die Rechtsverletzung zu leisten habe.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Inhabern von Internet-Anschlüssen hätte der Beklagte die Rechtsvermutung, dass der Inhaber von Online-Anschlüssen auch als Täter gilt, noch durch die Darlegung widerlegen können, dass konkret benannte Dritte zum Tatzeitpunkt über einen Kontozugriff verfügten. Dieser „sekundären Darlegungspflicht“ kam der beklagte Account-Inhaber vorliegend jedoch nicht nach.
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