Gewerblicher Rechtsschutz: Wettbewerbsrecht: wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Informationspflicht bei Werbung mit Prospekten und Flyern
Zur Ergänzung einer Website wird oft die klassische Form der Werbung mittels Prospekten und Flyern genutzt. Bei diesen Werbemitteln werden jedoch aus Unwissenheit häufig die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Informationsplichten verletzt. Als Folge können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verbunden mit hohen Kosten auf den Gewerbetreibenden zukommen.
Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.März 2013 (Az.: 1 U 41/12-13).
Ein Möbelhaus hatte zur Bewerbung seiner Waren einen Flyer und einen Prospekt heraus gegeben. Im Prospekt waren lediglich die Anschriften und die Telefonnummern der jeweiligen Filialen des Unternehmens angegeben. Der rechtlich erforderte Hinweis auf den Namen und auf die Geschäftsadresse des Unternehmens fehlte sowohl im Prospekt, wie auch im beigefügten Flyer.
Das Weglassen dieser Informationen wurde vom Gericht als unlautere Handlung des Unternehmens erkannt. Es wurde entschieden, dass durch die Nichtangabe der Identität des Unternehmens und die fehlende Angabe seiner Anschrift in einem Prospekt wie auch in einem Flyer einen wesentlichen Verstoß der Informationspflicht an den Verbraucher darstelle, vgl. § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG.
Die Angabe der Filialanschrift in Prospekten und auf Flyern genügt nicht. Es bedarf stets der Nennung der Geschäftsanschrift des Unternehmens. Der Verbraucher soll ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand den Kontakt zu dem anbietenden Unternehmen aufnehmen können.
Anzugeben ist daher stets die vollständige Firmierung mit Rechtsformzusatz, die Geschäftsadresse (kein Postfach) sowie die Telefonnummer und/oder Email-Adresse zur schnellen Kontaktaufnahme.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, vertritt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie selbstverständlich kompetent und sachkundig. Sie ist der Meinung, dass Sie und Ihr Unternehmen den bestmöglichen Rechtsbeistand verdient haben.