Schutzumfang von beschreibenden Marken
Der BGH hat kürzlich eine maßgebliche Entscheidung zum Thema Schutzumfang von beschreibenden Marken getroffen. Der Inhaber der Wortmarke “pjur” für Massageöl hat die Ansprüche aus der Marke gegenüber einem Massageölhersteller verneint, der die Domain “puremassageoil.com” zum Vertrieb verwendet hat. Laut BGH ist der Schutzumfang einer beschreibenden Marke als äußerst gering zu werten. Mit dieser Entscheidung soll die Ausweitung des Schutzes von lediglich beschreibenden Marken verhindert werden.
Der BGH hat kürzlich eine maßgebliche Entscheidung zum Thema Schutzumfang von beschreibenden Marken getroffen. Der Inhaber der Wortmarke “pjur” für Massageöl hat die Ansprüche aus der Marke gegenüber einem Massageölhersteller verneint, der die Domain “puremassageoil.com” zum Vertrieb verwendet hat. Laut BGH ist der Schutzumfang einer beschreibenden Marke als äußerst gering zu werten. Mit dieser Entscheidung soll die Ausweitung des Schutzes von lediglich beschreibenden Marken verhindert werden.
Meinungsäußerungsfreiheit
In einem Diskussionsforum wurde ein Rechtsanwalt als “rechtsextrem” und “rechtsradikal” beschrieben. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin interessanterweise nicht zwingend eine Schmähkritik bzw. eine unzulässige Tatsachenbehauptung, sondern um eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Eine unzulässige Tatsachenbehauptung würde bereits deshalb ausscheiden, da es sich bei der Äußerung lediglich um eine Wertung handele, die nicht dem Beweis zugänglich sei. Sollte die Äußerung auf eine Verhaltensweise des Rechtsanwalts zurückgeführt werden können, sei auch eine Schmähkritik zu verneinen. Die Meinungsäußerungsfreiheit würde im Rahmen einer Sachabwägung über das Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts gestellt werden können.
In einem Diskussionsforum wurde ein Rechtsanwalt als “rechtsextrem” und “rechtsradikal” beschrieben. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin interessanterweise nicht zwingend eine Schmähkritik bzw. eine unzulässige Tatsachenbehauptung, sondern um eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Eine unzulässige Tatsachenbehauptung würde bereits deshalb ausscheiden, da es sich bei der Äußerung lediglich um eine Wertung handele, die nicht dem Beweis zugänglich sei. Sollte die Äußerung auf eine Verhaltensweise des Rechtsanwalts zurückgeführt werden können, sei auch eine Schmähkritik zu verneinen. Die Meinungsäußerungsfreiheit würde im Rahmen einer Sachabwägung über das Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts gestellt werden können.