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Wettbewerbsrecht: Bestell-Button

Wettbewerbsrecht: Bestell-Button

Die Button-Lösung

Seit dem 01. August 2012 ist der § 312g BGB zum Bestell-Button neu gefasst. Es handelt sich hierbei um die sogenannte “Button-Lösung”. Diese besagt, dass die Betreiber von Online-Shops zahlreiche neue Informationen gegenüber den Verbrauchern im Rahmen des Bestellvorgangs zu erfüllen haben. Wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung der “Button-Lösung”. Nutzen Sie bei dieser Gelegenheit auch gleich die Möglichkeit, Ihren Online-Shop durch Rechtsanwältin Züwerink-Roek überprüfen zu lassen und abmahnsicher zu gestalten. Aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung erkennt sie wettbewerbsrechtlich bestehende Mängel sofort und bringen ihren Online-Shop auf den neusten rechtlichen Stand.

§ 312 g Abs. 2 BGB

Nach § 312g Abs. 2 BGB muss der Online-Shop-Betreiber alle erforderlichen Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Bei den erforderlichen Informationen handelt es sich um wesentliche Merkmale der Ware und der Dienstleistung, wie Vertragslaufzeit, Preis sowie Zusatzkosten, wie Versand, etc.

Diese Informationen müssen auf der Seite, auf der der Kunde die Bestellung abschließen kann, platziert werden. Zusätzliche werbliche Anpreisungen mit geringem Informationsgehalt gehören hier nicht dazu und sind der Übersichtlichkeit wegen an dieser Stelle auch wegzulassen. Folglich sind ausschließlich die wesentlichen Daten der Bestellung noch einmal auf der Seite aufzuführen, die auch den Bestell-Button enthält. Kurz vor der Bestellung erhält der Verbraucher also eine Zusammenfassung der vollständigen Pflichtinformationen. Diese müssen vollständig, “unmittelbar” über dem Bestell-Button angezeigt werden. Eine Verlinkung oder eine Bereitstellung per Mouse-Over-Effekt ist nicht ausreichend. Die Tücke liegt hier darin, dass sich zwischen den Informationen und dem Bestell-Button keine weiteren Elemente befinden dürfen. Checkboxen für Allgemeine Geschäftsbedingungen, für Widerrufsbelehrungen oder zur Darstellung der Liefer- und Zahlungsangaben haben damit unmittelbar vor dem Bestell-Button keinen Platz mehr. Zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button dürfen keine trennenden Elemente eingefügt werden.

In der Praxis gibt es oftmals auch in diesem Zusammenhang datenschutzrechtliche Schwierigkeiten bei Einwilligungserklärungen zu Werbe-Newslettern. Die Pflichtinformationen nach § 312g Abs. 2 BGB sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, “die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen”. Bezüglich der Einwilligungserklärung zum Erhalt von Werbe-Newslettern greift § 4a BDSG, der eine Warnfunktion zum Inhalt hat. Sowohl § 312g BGB als auch § 4a BDSG verlangen mit unterschiedlichen Zielsetzungen eine optische Hervorhebung, wenn diese im Zusammenhang mit anderweitigen Informationen und Erklärungsmöglichkeiten stehen. Da nunmehr jedoch parallel zwei Positionen hervorgehoben werden müssen, gibt es Rechtsprechung dazu, dass sich die Hervorhebungen gegenseitig neutralisieren. Die datenschutzrechtliche Einwilligung sowie die Pflichtinformationen werden als nicht wirksam erteilt angesehen.

Es ist zur Zeit noch ungeklärt, ob eine Darstellung mittels klarer Trennung durch Leerzeilen, die zeigt, dass es sich um zwei unterschiedliche Umstände des Vertragsabschlusses handeln soll, als ausreichend angesehen werden kann. Wir können diese Vorgehensweise daher aufgrund der weitreichenden Folgen nicht empfehlen und raten zur Verwendung der sogenannten „Zwei-Klick-Lösung“. Hierfür wird eine nicht voraktivierte Checkbox für die datenschutzrechtliche Einwilligung für den Werbe-Newsletter bereitgehalten. Eine Hervorhebung nach § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG ist damit nicht erforderlich und sollte auch im Hinblick auf § 312g Abs. 2 BGB nicht vorgenommen werden. Mit dem ersten Klick liegt damit eine gesonderte Erklärung bezüglich der datenschutzrechtlichen Einwilligung zum Erhalt des Werbe-Newsletters vor. Mit dem zweiten Klick wird dann die Bestellung abgeschlossen.  Vorher muss unmittelbar über dem Bestellbutton die Pflichtinformationen in hervorgehobener Weise dargestellt sein.

§ 312 g Abs. 3 BGB

Nach § 312g Abs. 3 BGB ist ein Bestell-Button “gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung” zu beschriften. Eine weitere zulässige Beschriftung des Bestell-Buttons wäre beispielsweise “kaufen”. Jede Bezeichnung, die nicht deutlich macht, dass der Verbraucher mit dem Klick nunmehr eine kostenpflichtige Bestellung abgibt, ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

2022-01-26T13:30:31+01:00Juli 14, 2016|ZR-Blog|0 Kommentare

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