Steuerberatung von Anwältin aus Berlin Lankwitz

II Teil Pflegepauschbetrag durchsetzen

Überdies ist der Pflege-Pauschbetrag ein Jahresbetrag, sodass keine zeitliche Kürzung des Pauschbetrages erfolgen darf.

Der Vater der Mandantin pflegte zwar seine Ehefrau, die Mutter der Mandantin entsprechend seiner Möglichkeiten als über 80jähriger mit, behielt aber das gesamte Pflegegeld für sich. Die Mandantin, die federführend durch Rechtsanwältin Züwerink-Roek rechtlich vertreten wurde, nahm hingegen als Einzige den Pflegepauschbetrag tatsächlich in Anspruch. Für den Vater unserer Mandantin und Ehemann der Pflegebedürftigen war das Pflegegeld als Entgelt für die Betreuung zu werten. Damit war die Mandantin die Einzige, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag erfüllte.

Das Finanzamt Wedding folgte der gut vorgetragenen Argumentation von Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek und gab dem Einspruch statt.

 

Gern berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek auch Sie!