Doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmer und Selbständige müssen oft zwischen ihrem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz über größere Strecken pendeln. Deshalb richten sie sich oft einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort ein. Die doppelte Haushaltsführung verursacht Zusatzkosten, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können.
In diesem Artikel informiere ich Sie über die steuerlichen Grundregeln zur doppelten Haushaltsführung. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Rechtslage zur doppelten Haushaltsführung entwickelt sich fortlaufend weiter.
Lassen Sie sich daher in allen Zweifelsfällen von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Als Fachanwältin für Steuerrecht und Zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht betreue ich Mandanten im gesamten Bundesgebiet bei allen Rechtsfragen zur doppelten Haushaltsführung.
Was bedeutet doppelte Haushaltsführung?
Eine „doppelte Haushaltsführung“ liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger einen Zweitwohnsitz in der Nähe seines Arbeitsortes unterhält.
Die im Zusammenhang mit dem Zweitwohnsitz entstehen Kosten können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierfür muss der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seines Zweitwohnsitzes einen Erstwohnsitz mit eigenem Hausstand unterhalten, der seinen Lebensmittelpunkt bildet. Die Zweitwohnung muss beruflich veranlasst sein. Die Zweitwohnung muss in der Nähe des Arbeitsortes liegen.
Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung durch das Finanzamt ist, dass der Beschäftigungsort vom Zweitwohnsitz schneller als vom Hauptwohnsitz zu erreichen ist.
Regelmäßig wird eine doppelte Haushaltsführung gemäß Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber nur dann anerkannt, wenn das Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsplatz „unzumutbar“ ist (BFH-Urteil vom 16. November 2017, Aktenzeichen VI R 31/16). Als unzumutbar gilt ein Pendeln in der Regel dann, wenn der Arbeitsplatz vom Hauptwohnsitz nicht innerhalb einer Stunde zu erreichen ist.
Grundsätzlich als möglich gilt eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Steuerrechts, wenn der Arbeitsort über 50 Kilometer von der Hauptwohnung entfernt ist.
Eine doppelte Haushaltsführung wird auch dann anerkannt, wenn ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger aus privaten Gründen den Hauptwohnsitz vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann am Arbeitsort einen neuen Zweitwohnsitz errichtet („Wegverlegungsfälle“).
Was kennzeichnet einen Hauptwohnsitz?
Am Hauptwohnsitz befindet sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen.
Bei Verheirateten wird regelmäßig die Familienwohnung als Lebensmittelpunkt angenommen, falls diese Wohnung jährlich mindestens sechs Mal aufgesucht wird.
Bei Alleinstehenden ist derjenige Ort der Lebensmittelpunkt, zu dem eine besonders enge persönliche Bindung besteht. Wenn der Steuerpflichtige die Wohnung nicht mindestens zwei Mal monatlich besucht, muss er seine enge Bindung an den Hauptwohnsitz durch andere Umstände belegen.
Wer einen ausländischen Hauptwohnsitz geltend macht, der muss nachweisen, dass er jährlich mindestens ein Mal eine Heimreise antritt. Außerdem muss der Steuerpflichtige Umstände glaubhaft machen, die den Lebensmittelpunkt im Ausland belegen. Zudem muss die Auslandswohnung dauerhaft bewohnt sein.
Nicht entscheidend für die steuerliche Anerkennung eines Hauptwohnsitzes ist hingegen die Meldeadresse des Steuerpflichtigen.
Das unentgeltliche Bewohnen eines früheren Kinderzimmers im Haushalt der Eltern genügt noch nicht, um einen vom Zweitwohnsitz abweichenden Hauptwohnsitz geltend machen zu können.
Erforderlich für eine steuerliche Anerkennung als Hauptwohnsitz ist vielmehr die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten der Haushaltsführung. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 12. Juli 2021, Aktenzeichen VI R 3/19) ist hierzu erforderlich, dass die finanzielle Beteiligung „nicht erkennbar unzureichend“ ist. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten Zahlungsbetrag oder auf eine bestimmte prozentuale Beteiligung an den Haushaltskosten. Auch erfolgte regelmäßige Zahlungen oder Einmalzahlungen sind nicht entscheidend. Entscheidend sind laut BFH die Umstände des Einzelfalls.
Doppelte Haushaltsführung: Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?
Als Werbungskosten können bei doppelter Haushaltsführung folgende Aufwendungen abgesetzt werden:
Unterkunftskosten, Kosten für Hausrat und Einrichtungsgegenstände, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Umzugskosten.
Unterkunftskosten
Die Absetzbarkeit der Unterkunftskosten ist auf 1.000 Euro monatlich begrenzt. Neben der Miete können insbesondere auch Nebenkosten, Reinigungskosten, Zweitwohnsitz- und Grundsteuern sowie Gebäude- und Hausratversicherungen geltend gemacht werden.
Ob die Miete für einen Kfz-Stellplatz ebenfalls zu den absetzbaren Unterkunftskosten zählt, ist rechtlich noch umstritten. Beim Bundesfinanzhof ist hierzu ein Verfahren anhängig (BFH-Aktenzeichen VI R 4/23).
Kosten für Einrichtungsgegenstände
In unbegrenzter Höhe dürfen die Kosten für „notwendige“ Einrichtungen der Zweitwohnung geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 4. April 2019, Aktenzeichen VI R 18/17). Ohne Einzelnachweis erkennen die Finanzämter Einrichtungs- und Ausstattungskosten gewöhnlich bis zu einem Betrag von 5.000 Euro an.
Fahrtkosten
Abziehbar sind auch bestimmte Fahrtkosten – in Höhe der aktuell geltenden Entfernungspauschale je Kilometer Fahrtstrecke.
Anerkannt werden nicht nur die Fahrtkosten für die erste und die letzte Fahrt zum Zweitwohnsitz, sondern auch tatsächlich durchgeführte Heimfahrten zum Hauptwohnsitz.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Fahrkosten besteht ein Wahlrecht:
a.) Entweder macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für wöchentliche mehrere Familienheimfahrten geltend, darf aber dann weder Unterkunftskosten noch Verpflegungspauschalen als Werbungskosten in Ansatz bringen oder
b.) es wird nur eine einzige wöchentliche Familienfahrt bei den Werbungskosten berücksichtigt – dann dürfen zusätzlich auch Unterkunftskosten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Verpflegungsmehraufwand
Für maximal drei Monate nach Einzug im Zweitwohnsitz kann der Steuerpflichtige Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand steuerlich ansetzen. Die Höhe der Tagespauschale bemisst sich nach der Dauer der täglichen Abwesenheit vom Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt). Außerdem kann ein Pauschalbetrag für den Anreise- und den Abreisetag geltend gemacht werden.
Fachanwältin in Berlin: langjährige Erfahrung im Steuerrecht
Wenn Sie steuerrechtliche Fragen zur doppelten Haushaltsführung haben, dann berate ich Sie gerne umfassend und sorgfältig. Bedenken Sie: über die korrekte rechtliche Einordnung entscheiden stets die Umstände des Einzelfalls.
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