3. Teil
Steuerrecht Rechtsanwalt hilf bei Prüfungen durch das Finanzamt
Voraussetzung einer vorsätzlichen Tat ist die willentliche und wissentliche Steuerverkürzung durch Unkenntnislassung des Finanzamtes über steuerlich erhebliche Tatsachen. Der Mandant, der federführend durch Rechtsanwältin Züwerink-Roek steuerlich vertreten wurde, hat eine Akte, in der Unterlagen gesammelt waren, bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung 2007 vergessen und damit entstand die Säumnis auch bezüglich der Umsatzsteuererklärung 2007. Einen Vorsatz in dieser Ausnahmesituation zu unterstellen, erschien Fachanwältin für Steuerrecht Züwerink-Roek unangemessen, zumal die Auswertung der nachgereichten Unterlagen aufgrund der ebenfalls damals nicht geltend gemachten Betriebsausgaben nicht einmal zu einer tatsächlichen Verkürzung von Steuern geführt hatten. Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek beantragte daher, dass Strafverfahren gegen den Mandanten einzustellen.
Fachanwältin für Steuerrecht, Kerstin Züwerink-Roek, fertigte Ihrerseits eine Berechnung der Umsatzsteuer für 2007 an. Dabei hatte Sie sogar ein Umsatzsteuerguthaben für Ihren Mandanten entwickelt und daher Einspruch gegen die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung beim Finanzamt Nauen erhoben. Der Einspruch führt nicht automatisch dazu, dass das Finanzamt nicht weiter die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung verfolgt und darin enthaltene Zahlungsverpflichtungen des Steuerpflichtigen auch vollstrecken lassen kann. Daher wurde neben dem Einspruch aufgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerforderung für 2007 auch die Aussetzung der Vollziehung von Rechtsanwältin Züwerink-Roek beantragt. Dem Finanzamt war es zuzumuten, den Ausgang der Umsatzsteuersonderprüfung abzuwarten. Eine Vollziehung des Bescheids wäre für den Mandanten eine unzumutbare Härte gewesen.