Rechtsanwältin in Berlin: Rechtssicherheit für Patentinhaber

Patente stellen für Patentinhaber oft besonders wichtige immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Die Rechte an einem Patent bilden zumeist eine wesentliche Grundlage für die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Züwerink-Roek in Berlin begleitet Sie im Patentrecht bundesweit. Sie schützt Ihre Patentrechte umfassend, engagiert und zuverlässig.

    Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen Zusammenhang mit Patentrechten zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Wollen Sie ein Patent anmelden?Sollen wir die Korrespondenz für Sie in Rechtsmittel- und Widerspruchsverfahren vor dem DPMA führen?Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder müssen Sie eine aussprechen?Laufen bereits irgendwelche Fristen?

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    Schutz von Patentrechten – wie Fachanwältin Züwerink-Roek ihre Mandanten tatkräftig unterstützt

    Ihre Rechtsberatung für Patent-Inhaber und Mandanten, die sich eine Erfindung patentieren lassen wollen, bezieht sich auf alle Fragen des Patentrechts. Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek betreut ihre Mandanten im Patentrecht als erfahrene Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz fachkompetent und stets individuell.

    Sie schützet Ihre Patente von der rechtssicheren Anmeldung beim Patentamt über eine außergerichtliche Abmahnung bei Rechtsverletzungen bis hin zu Rechtsstreitigkeiten vor Gericht.

    Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt

    Die Patent-Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München bedarf sorgfältiger Vorbereitung, um dem künftigen Patent-Inhaber eine bestmögliche Rechtsposition dauerhaft zu sichern.

    Eine Patent-Anmeldung setzt inhaltlich voraus, dass eine gewerblich anwendbare technische Erfindung „neu“ ist (§ 1 Absatz 1 Patentgesetz). „Neu“ ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum bisherigen Stand der Technik gehört.

    Außerdem können Patente nur dann beim Deutschen Patentamt eingetragen werden, wenn die Neuerung noch nicht veröffentlicht wurde – zum Beispiel
    • durch Weitergabe eines neuen Produktes an Dritte (beispielsweise durch Produktverkauf oder durch Verteilung von Testprodukten) oder
    • durch Verbreitung von Werbematerial.

    Anlässlich der Patentanmeldung sind dem DPMA neben einem Antragsformblatt insbesondere einzureichen
    • eine technische Erfindungsbeschreibung,
    • die sogenannten Patentansprüche,
    • gegebenenfalls Zeichnungen und
    • eine Zusammenfassung der Patentanmeldung.

    Eine weite Formulierung der Patentansprüche sorgt für einen maximalen Umfang der Patentrechte. Eine zu weite Fassung der Patentansprüche könnte allerdings zu ihrer Unwirksamkeit führen, wenn auf den bisherigen Stand der Technik Bezug genommen wird.

    Wird das Patent erteilt, so erhält der Antragsteller vom DPMA einen Prüfungsbescheid. Das Patent wird zudem im Patentblatt veröffentlicht und ist auch in der Datenbank „DPMAregister“ ersichtlich.

    Abwehr von Schutzrechtsverletzungen

    Bei einer mutmaßlichen Verletzung Ihrer Patentrechte kommt es in besonderer Weise auf eine gründliche Rechtsberatung an, um eine Ihren individuellen Interessen exakt entsprechende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

    Abmahnung

    Bei einer Verletzung von Patentrechten sollte schon aus Kostengründen zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternommen werden. Hierzu übersendet Rechtsanwältin Züwerink-Roek dem mutmaßlichen Rechtsverletzer in Ihrem Auftrag eine Abmahnung, die sie mit einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbinden.

    Einspruch gegen rechtsverletzende Patentanmeldungen durch Dritte

    Lässt ein Dritter ein Patent eintragen, das gegen Ihr zuvor bereits eingetragenes Patentrecht verstößt, so können Sie innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung des Mitbewerber-Patents Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen (§ 59 PatG). Im Einspruch sind Gründe geltend zu machen, die gegen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Eintragung sprechen. Erfolgt kein Einspruch innerhalb der Neun-Monatsfrist, so ist das von dem Dritten eingetragene Patent rechtskräftig.
    Lehnt das DPMA Ihren Einspruch ab, so ist noch eine Beschwerde beim Bundespatentgericht in München zulässig (§§ 65, 73 PatG).

    Klage vor dem Patentgericht

    Wenn ein Patentrechtsverletzer den in unserer Abmahnung enthaltenen Aufforderungen nicht entspricht (oder wenn die Neun-Monatsfrist für einen Einspruch gegen ein gegnerisches Patent abgelaufen ist), dann kommt die Erhebung einer gerichtlichen Klage in Betracht. In erster Instanz ist das Bundespatentgericht, in zweiter Instanz der Bundesgerichtshof zuständig.

    Nichtigkeitsklage
    Eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (§ 81 Absatz 2 PatG) zielt auf die Unwirksamkeit eines veröffentlichten Patents. Zu den Nichtigkeitsgründen gehören unter anderem
    • fehlende Patentfähigkeit,
    • fehlende Ausführbarkeit und
    • eine gegenüber der Patent-Anmeldung unzulässige Patent-Ausweitung.

    Antrag auf Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung
    Wenn das Abwarten auf eine endgültige Gerichtsentscheidung zu einer dauerhaften Verkürzung Ihrer Patentrechte führen würde oder wenn eine Fortsetzung der Rechtsverletzung zu befürchten ist, dann besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung zu stellen. Auf diesem Weg erhalten Sie wirksamen einstweiligen Rechtsschutz.

    Besonderheit: Patentfähige Erfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz

    Im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmererfindung vertreten wir Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.
    Arbeitnehmererfindungen sind gemäß Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) solche Erfindungen, die
    • ein Arbeitnehmer innerhalb der Dienstzeit entwickelt hat und
    • die die Voraussetzungen für eine Eintragung als Patent oder als Gebrauchsmuster erfüllen.

    Zwar stehen dem Arbeitgeber die Rechte an einer Arbeitnehmererfindung zu. Doch verfügt der Arbeitnehmer über einen Anspruch auf angemessene Vergütung, falls der Arbeitgeber die Erfindung nutzt.

    Die Vergütung für den Arbeitnehmer orientiert sich an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung, dem Anteil des Arbeitgeber-Betriebs an der Erfindung und an der Position des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebs (§ 9 ArbnErfG).

    Patentlizenzverträge

    Frau Züwerink-Roek unterstützt Patent-Inhaber zudem bei der rechtssicheren Gestaltung und auch bei der Überprüfung von Patent-Lizenzverträgen.

    Schutz Ihrer Patent-Rechte: Nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem Rechtsanwalt in Berlin!

    Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, Ihre im Patentrecht erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz berät Sie sorgfältig und individuell. Frau Züwerink-Roek unterstützt Sie mit ihrer Expertise im Patentrecht umfassend – sowohl bei einer Patentanmeldung als auch bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Abwehr von Verletzungen Ihrer Patent-Rechte.

    Verwenden Sie ihr Online-Formular, um auf direktem und schnellstem Weg Kontakt mit Ihrer Fachanwältin aufzunehmen. Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek freut sich auf Ihre Rückantwort!